Wohnungsmietvertrag

Zwischen

Max Mustermann
Ernst-Mey-Str. 1A
04229 Leipzig
– Vermieter –

über

NB Hausverwaltungsgesellschaft mbH Leipzig
Ernst-Mey-Str. 1A, 04229 Leipzig
– Bevollmächtigter Vertreter des Vermieters –

und

Maxi Mustermann
Goethestr. 3
04103 Leipzig
– Mieter –

wird folgender

Mietvertrag

über eine Wohnung geschlossen:

§1 Mietgegenstand

Vermietet wird die Wohnung Nr. …… der …………………………………………….. Die Vermietung erfolgt zu Wohnzwecken.

Die Wohnung besteht aus … Zimmern / Küche mit Einbauküche /  Bad mit WC / Flur / Balkon / Dachterrasse /. Zur Wohnung zugeordnet und mitvermietet wird der Keller-Raum Nr. .. sowie .. Tiefgaragenstellplatz. Die Wohnfläche umfasst ca. …………… qm.

Der Gebrauch der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen ist dem Mieter in dem Umfang gestattet, wie er dem Vermieter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber zusteht. Insbesondere ist der Mieter berechtigt, folgende Gemeinschaftseinrichtungen zu benutzen:

§2 Vertragsdauer

Der Mietvertrag beginnt am ……………………….und läuft auf unbestimmte Zeit.

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn z. B.:

– der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses mit einem Betrag, der die Höhe von zwei
Monatsmieten übersteigt, im Verzug ist.

– der Mieter trotz Abmahnung fortlaufend zu spät den Mietzins zahlt

– der Mieter oder derjenige, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet
einer Abmahnung des Vermieters, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt

Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder preiswerter vermietet werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der gesetzlich für das Mietverhältnis geltenden Kündigungsfrist.

§3 Mietzins und Betriebskosten

Die Miete beträgt monatlich EUR ………………
Für den Tiefgaragenstellplatz sind monatlich ……………. EUR zu zahlen.

Der Vermieter ist berechtigt, die Miete entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen.

Neben der Miete werden auf den Mieter Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung umgelegt z. B.:

Die laufenden öffentlichen Lasten, z.B. Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe
– Die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung.
– Die Kosten der zentralen Heizungsanlage, der Warmwasserversorgung sowie Nutzerwechselgebühren, Gebühren der Zwischenablesung oder die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus den Anlagen des Vermieters durch einen Dritten.
– Müllentsorgung, Straßenreinigung
– Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
– Gartenpflege
– Allgemeinbeleuchtung.
– Schornsteinfegergebühren.
– Sach- und Haftpflichtversicherung, namentlich gegen Feuer, Sturm, Wasserschäden, die Glasversicherung, die Haftpflichtversicherung für das Gebäude.
– Hausmeister (Arbeitsvergütung, ausgenommen der Kosten für Instandhaltung und -setzung, Erneuerung, Renovierung und Verwaltung).
– Kosten des Aufzugs.
– Winterdienst
– sonstige Betriebskosten, hierzu gehören insbesondere die Wartung der RWA/SÜLA, Feuerlöscher, Blitzschutzanlage, Dachrinnenreinigung

Der Vermieter ist berechtigt, die Umlage von Betriebskosten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, welche im Laufe der Mietzeit neu entstehen, durch Erklärung in Textform nach einem geeigneten Umlageschlüssel zu bestimmen.

Für die Betriebskosten wird eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von EUR ………….. neben der Miete geleistet.

Der Gesamtbetrag der Miete einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beläuft sich daher auf EUR …………….Dieser Betrag ist jeweils im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats auf folgende Bankverbindung zu zahlen:

Kontoinhaber:_______________________                     Kreditinstitut:______________________

IBAN.:____________________________                      BIC:______________________________

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Betrages.

 §4 Abrechnung der Betriebskosten

Die Betriebskosten werden einmal jährlich abgerechnet.

Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten richtet sich nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung. Die übrigen Betriebskosten werden nach folgendem Verteilerschlüssel umgelegt:

Wasser- und Heizungsversorgung, Entwässerung                     nach Verbrauch
alle anderen Betriebskosten nach                                                   Nutzfläche / Wohnfläche

Dem Mieter steht ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen über die Einzelabrechnung der Verwaltung gegenüber dem Vermieter zu. Diese ist in den Geschäftsräumen des Verwalters einzusehen. Wird die Einheit vor Mietbeginn an den Mieter übergeben, werden die Betriebskosten ab Datum Übergaben abgerechnet.

§5 Mietsicherheit

Zur Sicherung von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag (z.B. Miete, Ansprüche auf Schadensersatz u.a.) leistet der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von zwei Monatsmieten (ohne Betriebskosten EUR………………..). Der Mieter ist berechtigt, die Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu entrichten. Die erste Kautionsrate ist zu Beginn des Mietvertrages zu bezahlen, die beiden folgenden Raten bis zum Beginn des zweiten und dritten Mietmonats. Die Mietsicherheit wird vom Vermieter von dessen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt.

§6 Schönheitsreparaturen und Abgeltungsklausel

Die Räumlichkeiten werden vom Mieter in renoviertem Zustand übernommen. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter.

 §7 Kleinreparaturen

Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen. Hierunter fallen Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rollläden, Markisen und Jalousien.

Bis zu einem Betrag in Höhe von 100 EUR gilt eine Reparatur an diesen Einrichtungen als Kleinreparatur. Der Jahreshöchstbetrag, mit dem der Mieter belastet wird, beträgt höchstens 200 EUR.

 §8 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Drittpersonen

Die Untervermietung eines Teils der Mietsache bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Mieter ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und hiergegen keine überwiegenden Interessen des Vermieters sprechen.

Nahe Angehörige (z.B. Kinder des Mieters) sowie Pflegepersonen darf der Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen.

§9 Betreten der Mieträume

Der Vermieter oder der Verwalter sowie hierzu ermächtigte Personen sind berechtigt, die Mieträume zu betreten und zu besichtigen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Solche berechtigten Interessen sind insbesondere ein beabsichtigter Verkauf / Vermietung der Wohnung, Feststellung des Zustandes der Räumlichkeiten auf Schäden. Auf berechtigte Belange des Mieters ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter/Verwalter hat dem Mieter seine Absicht mindestens zwei Tage zuvor anzumelden.

§10 Haftungsausschluss für Schadensersatz bei Mängeln

Der Vermieter ist wegen Mängeln der Mietsache nur dann Schadenersatzpflichtig, wenn sich der Mangel ausschließlich auf Umstände bezieht, für die der Vermieter in seiner Eigenschaft als solcher (und damit nicht als Miteigentümer) verantwortlich ist.

§11 Duldungspflicht und Mieterhöhung bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung

Die Duldungspflicht des Mieters bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der gemieteten Räume oder des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums richtet sich nach den § 554 BGB.

§12 Tierhaltung

Hauskleintiere wie Zierfische, Goldhamster, Wellensittiche und vergleichbare Tiere dürfen in der Mietwohnung gehalten werden. Die Haltung von Haustieren anderer Art wie Hunde und Katzen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters

 §13 Hausordnung

Die gültige Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages und ist diesem als Anlage beigefügt.

Der Mieter verpflichtet sich hiermit, mögliche Änderungen der Hausordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen zu beachten. Die Hausordnung gilt in der jeweils geänderten Fassung, es sei denn, dass durch die Änderung neue Verpflichtungen begründet oder vertraglich gesicherte Rechtspositionen des Mieters beeinträchtigt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter über vereinbarte oder beschlossene Änderungen unverzüglich nach deren Bestandskraft zu informieren und dem Mieter Auskunft über die jeweils geltende Neufassung der Bestimmungen zu erteilen.

§14 Sonstige Vereinbarungen

Der Mieter verpflichtet sich eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Vermieter den Nachweis darüber zu erbringen.

_____________________                                                          ________________________
(Ort, Datum)                                                                                         (Ort, Datum)

_______________                                                                        _________________
Vermieter                                                                                              Mieter

Gewerbemietvertrag

Zwischen

vertreten durch

NB Hausverwaltungsgesellschaft mbH Leipzig
Ernst-Mey-Str. 1A, 04229 Leipzig
(bevollmächtigter Vertreter der Vermieter)
– als Vermieter –

und

– als Mieter –

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§ 1
Mieträume

1.   Vermietet werden auf dem Grundstück

Mustergasse 17, 04229 Leipzig
im Erdgeschoss links eine Büroeinheit mit einer Fläche von        ca. 90 qm

2.   Mietfläche (insbesondere für die Zwecke der Mietzinsberechnung) ist die gesamte, von den Innenkanten der in den als Anlagen 1.1. beigefügten Geschossgrundrissen rot markierten Wänden umschlossen, Fläche. Der Gewerbeeinheit ist ein Keller zugeordnet, der aber nicht in der Mietfläche enthalten ist.

3.   Am Hause sowie im Hause außerhalb der vermieteten Räume befindliche Wandflächen sind nicht mitvermietet. Die Anbringung von Schildern, Reklame, Automaten und dergleichen ist in § 21 dieses Vertrages geregelt.

4.   Dem Mieter werden für die Mietzeit alle vorhandenen Schlüssel ausgehändigt:
… x Haustürschlüssel, … x Wohnungstürschlüssel, … x Briefkastenschlüssel, zu jeder Innentür je … Schlüssel,

Die Beschaffung weiterer Schlüssel bedarf der Zustimmung des Vermieters. Für Zentralschloss-, Hauptschlüssel- und Generalhauptschlüsselanlagen dürfen weitere Schlüssel nur vom Hersteller der jeweiligen Schließanlage bezogen werden.

Der Verlust eines vom Vermieter übergebenen oder vom Mieter zusätzlich angeschafften Schlüssel ist dem Vermieter vom Mieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist aus Sicherheitsgründen berechtigt, alle durch den verlorenen Schlüssel zu sperrenden Schlösser auf Kosten des Mieters auszutauschen und die zum ausgetauschten Schloss erforderliche Anzahl von Schlüsseln anfertigen zu lassen.

§ 2
Mietzweck

1.   Die Vermietung erfolgt zur Nutzung als Anwaltskanzlei.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich zum vorgenannten Zweck in der vereinbarten Weise zu nutzen. Eine Änderung der Nutzungsart ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.

2.   Der Mieter hat auf seine Kosten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes selbst zu schaffen.

Sofern vorbezeichnete Genehmigungen aus mit der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjektes zusammenhängen Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, versagt oder entzogen werden, ist jede der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

§ 3
Mietzeit und Kündigung

1.   Das Mietverhältnis beginnt am ____________und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jeder Seite mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

2.   Der Vermieter kann den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt und der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen zurückgenommen wird.

Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Bezahlung vertraglich geschuldeter Beträge (Miete und Nebenkosten) in Höhe einer Bruttomonatsmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung länger als einen Monat im Verzug ist.

Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Umstandes haftet der Mieter für den Ausfall der Miete, Nebenkosten und sonstigen Leistungen bis zum zuletzt vereinbarten Ende des Mietvertrages, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Kündigung dieses Mietvertrages, die dem Mieter möglich gewesen wäre, wirksam geworden wäre. Sonstige Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

3.   Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

4.   Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben, § 580 BGB findet keine Anwendung.

§ 4
Mietzins und Mietzinsanpassung

1.   Der vom Mieter dem Vermieter geschuldete Mietzins beträgt XXX,XX € zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Mietzinsrate auf den Mietzins anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, z.Zt. 19%. Der Mietzins ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Mieter die in § 10 dieses Vertrags genannten Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten erfüllt, vereinbart.

2.   Es wird alle fünf Jahre, gerechnet ab Mietbeginn, eine Überprüfung dahingehend vorgenommen, ob die zu diesem Stichtag geschuldete Miete der monatlichen Miete für zum Stichtag zur Vermietung angebotene Wohnräume gleicher Art, Lage, Ausstattung und Nutzbarkeit („Marktmiete“) entspricht. Übersteigt oder unterschreitet die Marktmiete die am Stichtag geschuldete Miete um mehr als 5% Prozent, hat jede Partei das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei, die dieser innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zugegangen sein muss, rückwirkend auf den Stichtag eine Anpassung des Mietzinses an die Marktmiete zu verlangen.

§ 5
Nebenkosten

1.   Neben dem Mietzins bezahlt der Mieter die auf den Mietgegenstand anteilig entfallenden, nachfolgend genannten Nebenkosten – soweit gegenwärtig oder künftig anfallend – einschließlich eventuell darauf entfallender Mehrwertsteuer. Dies sind Nebenkosten im Sinne des § 2 der Betriebkostenverordnung.

a)  Wartungs-, Überwachungs-, Betriebs-, Brennstoff-, Reinigungs-, und Bedienungskosten für Heizung und/oder Lüftungs- bzw. Klimaanlagen, Kessel, Brenner, Kamine und Wärmemessgeräte einschließlich der Kosten von Emissionsmessungen und Ablese- und Berechnungskosten für Wärmemessung
b)  Wartungs-, Überwachungs-, Betriebs-, Reinigungs-, Bedienungs- und Reparaturkosten für von mehreren Mietern gemeinschaftlich genutzten Anlagen, einschließlich der Kosten von nach Ermessen des Vermieters gegebenenfalls abgeschlossenen Vollwartungsverträgen
c)  öffentliche Lasten und Gebühren des Grundstückes wie Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Schornsteinfeger etc.
d)  Grundsteuer
e)  Prämien für umfassende Gebäude-, Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, und Haftpflichtversicherung
f)   Kosten für Hausstrom
g)  Kosten für die Reinigung des Gehsteiges und der Gemeinschaftsflächen und die Kosten der Ungezieferbekämpfung
h)  die Pflege- und Unterhaltungskosten für Garten- und Außenanlagen inklusive Verkehrsflächen, Innenhöfe, Wasserrinnen- und Gräben, einschließlich der Kosten für das Ersetzen oder Ergänzen der Bepflanzung
i)   Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung/Abstreuen
l)   Kosten für einen oder – soweit erforderlich – mehrere Hausmeister (Bruttogehalt und Sachleistungen, Gratifikationen etc.) sowie Kosten der Gebäudebewachung
m) sonstige Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten einschließlich des Honorars für eine technische und kommerzielle Hausverwaltung.

Der Vermieter ist berechtigt, alle nach Vertragsabschluß eintretenden Erhöhungen bei den vorgenannten Kosten und Gebühren (auch, wenn sie rückwirkend erfolgen) sowie alle neu eingeführten Gebühren, Abgaben oder sonstige im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Grundstücks stehenden Belastungen und Kosten auf die Mieter umzulegen.

2.   Vom Mieter direkt zu tragen sind

a)  Kosten für die in den Mieträumen anfallenden Strom-, Gas- und ähnlichen, mit dem Versorgungsträger direkt abrechenbaren, Verbrauch
b)  Kosten für die Reinigung des Mietgegenstandes
c)  Kosten für die Versorgung mit Kabelfernsehen
d)  Kosten für die in den Risikobereich des Mieters fallenden üblichen Versicherungen, insbesondere Haftpflicht, zu deren Abschluss und Nachweis gegenüber dem Vermieter der Mieter verpflichtet ist.

3.   Sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen (insbesondere diejenigen der Heizkostenverordnung) eingreifen, werden die Nebenkosten im Verhältnis der vom Mieter gemieteten Fläche (§ 1 Ziff. 1.) zu den gesamten vermietbaren Nutzflächen des Gebäudes auf den Mieter umgelegt. Keller und Garagen- bzw. Stellflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Soweit nicht vermietete Räume nicht beheizt werden, erfolgt die Umlage der Brennstoffkosten in der Weise, dass zunächst der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe in Höhe von 30 % auf alle, also auch auf die leerstehenden Räume umgelegt werden. Den auf die leerstehenden Räume entfallenden Anteil dieser 30 % hat der Vermieter zu tragen. Die verbleibenden 70 % der Gesamtsumme werden auf die genutzten Räume umgelegt.

Soweit eine Umlage der Kosten nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung durch vorhandene Messgeräte möglich und zweckmäßig ist, geht diese Art der Umlage der flächenanteiligen Umlage vor. Dem Vermieter steht es frei, einen einmal gewählten Verteilungsmaßstab durch einen angemessenen anderen zu ersetzen. Macht der Mieter von einzelnen Anlagen keinen Gebrauch, so befreit ihn dies nicht von der Zahlung der anteiligen Kosten.

Wenn sich wegen des mit der gewerblichen Nutzung des Mieters verbundenen Risikos die Prämien für vom Vermieter abgeschlossene Versicherungen (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, Wasserschadenversicherung etc.) erhöhen oder Zuschläge zu den Prämien dieser Versicherung zu entrichten sind, hat der Mieter diese Mehrkosten insgesamt zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich die öffentlichen Lasten (z.B. durch erhöhte Kanalgebühren, erhöhte Schornsteinfegerkosten, Zuschläge zu Gebühren etc.) wegen des Gewerbetriebes des Mieters erhöhen. Der Mieter hat jede veränderte Einrichtung oder Benutzung des Mietgegenstandes, durch die eine Änderung der Gefahreneinschätzung begründet wird, dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.   Als Vorauszahlung auf die Nebenkosten zahlt der Mieter vorläufig einen Betrag von monatlich 129,31€ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, z.Zt. 16%, der mit der Miete fällig wird. Über die tatsächlich entstandenen Nebenkosten rechnet der Vermieter jährlich ab. Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungszeitraum zu bestimmen.

Der Vermieter ist berechtigt, fehlerhafte Abrechnungen im Nachhinein zu korrigieren. Berechtigten Belangen des Mieters ist hierbei, wo dies nach Treu und Glauben geboten erscheint, durch die Einräumung angemessener Zahlungsfristen Rechnung zu tragen.

Bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraumes besteht kein Anspruch auf die Erstellung einer Zwischenabrechnung. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraumes pro rata temporis, wobei der Vermieter nach billigem Ermessen im Schätzwege Korrekturen für zeitlich unterschiedlich anfallende Kostenarten vornehmen kann.

5.   Der Vermieter ist berechtigt, die Vorauszahlung den im Abrechnungszeitraum voraussichtlich entstehenden Nebenkosten anzupassen und die abgeänderten Beträge zu dem nächsten Fälligkeitstermin zu fordern. Als angemessene Anpassung gilt in jedem Fall die Festsetzung einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 1/12 der in der vorangegangenen Abrechnungsperiode tatsächlich angefallenen Kosten.

6.   Die Nebenkosten und sonstigen Abrechnungen durch den Vermieter gelten als vom Mieter anerkannt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Abrechnung schriftliche Einwendungen vom Mieter nicht erhoben werden, sofern in dem Abrechnungsschreiben auf diese Frist und die Folgen deren Ablaufs gemäß dem Vorstehenden besonders hingewiesen worden ist.

7.   Bringt der Betrieb des Mieters es mit sich, dass Verpackungsmaterial oder anderes besonders füllendes Material in größerem Umfang anfällt, so ist der Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten für den Abtransport dieses Materials zu sorgen.

§ 6
Zahlung der Miete und der Nebenkosten

Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
1.   Der Mietzins und die Nebenkostenvorauszahlungen sind vom Mieter monatlich im voraus, spätestens eingehend am 3. Werktag des Monats, auf ein vom Vermieter anzugebendes Konto zu zahlen. Bis zu anderweitiger Bestimmung durch den Vermieter sind Zahlungen zu leisten auf

IBAN.: ___________________________                                          BIC:_____________________________

Bankinstitut:            ___________________                                         Kontoinhaber:   _____________________

2.   Bei Zahlungsverzug des Mieters stehen dem Vermieter Verzugsschadenersatzansprüche, insbesondere Verzugszinsansprüche, zu. Der Verzugszinssatz beträgt 3,00 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sofern nicht der Vermieter einen höheren oder Mieter einen geringeren Zinsschaden nachweist.

3.   Der Mieter kann gegenüber Mietzins- und /oder Nebenkostenzahlungsansprüche des Vermieters mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Sofern der Mieter Kaufmann ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen  Gegenansprüchen zu, die auf dem zugrundeliegenden Mietverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Soweit Zurückbehaltung nach vorstehender Regel nicht zulässig ist, sind auch die in §§ 369 bis 371 HGB geregelten Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

Ist der Mieter kein Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht wegen aller auf den zugrundeliegenden Mietverhältnis beruhenden, ihm zustehenden Ansprüche geltend machen.

Ein Recht zur Mietminderung kann, sofern es nicht vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde, nicht im Wege der Reduzierung der Mietzahlung, sondern nur als selbständiger Gegenanspruch geltend gemacht werden.

4.   Bei Mietrückstand ist der Vermieter abweichend von einer eventuellen Tilgungsbestimmung des Mieters berechtigt, Zahlungen nach seiner Wahl zunächst auf die Kosten und Zinsen und dann auf die jeweils ältesten sonstigen Zahlungsrückstände des Mieters anzurechnen.

5.   Nebenkostennachforderungen sowie sonstige an den Vermieter zu leistende Zahlungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem im Abrechnungsschreiben genannten Versanddatum auf das vorgenannte Konto des Vermieters zu zahlen. Innerhalb gleicher Frist gleicht der Vermieter sich zugunsten des Mieters ergebende Nebenkostenrückzahlungsansprüche aus.

§ 7
Mietsicherheit

1.   Als Sicherheit für die Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen stellt der Mieter bei Übergabe der Mieträume dem Vermieter eine Sicherheit in Höhe von zwei Monatsnettomieten durch

–          Hinterlegung eines verpfändeten Sparguthabens
–          Barzahlung oder
–         durch Stellung einer auf erstes Anfordern fälligen, unbedingten unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes; der Bürge muss in der Bürgschaft erklären, dass er auf das Recht, sich durch Hinterlegung von der Bürgschaftsverpflichtung zu befreien, verzichtet.

Die Unterzeichnung dieses Vertrages und/oder Übergabe der Schlüssel zum Mietobjekt an den Mieter ist weder Beweis, noch Indiz für die Leistung der vorbezeichneten Sicherheit durch den Mieter.

Aus der Mietsicherheit werden durch Verrechnungserklärung des Vermieters, soweit sie nicht nach der nachfolgenden Regel verfallen ist, diejenigen Zahlungsansprüche des Vermieters beglichen, deren Erfüllung der Mieter unvollständig oder nicht pünktlich nachkommt. Sollte der Vermieter die Sicherheit während der Mietdauer in Anspruch nehmen, so ist der Mieter verpflichtet, nach Anzeige durch den Vermieter die Sicherheit unverzüglich wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.

2.   Eine vom Mieter geleistete Barkaution ist vom Vermieter nicht zu verzinsen. Sie ist, ebenso wie eine vom Mieter gestellte Bürgschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses freizugeben, sobald und soweit festgestellt ist, dass dem Vermieter gegen dem Mieter keine durchsetzbaren Ansprüche mehr zustehen.

3.   Ergibt sind in der Folgzeit eine Veränderung der Miete einschließlich der Nebenkosten, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer – soweit anfallend -, um mehr als 10 % Prozent, so sind die Parteien berechtigt, entsprechende Anpassung der Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 8
Übergabe der Mieträume, Mieterausbau

1.   Die Übergabe/Übernahme der Mieträume erfolgt voraussichtlich in der XX KW. Unwesentliche Mängel, die den Gebrauch der Mietsache nicht nennenswert beeinträchtigen und die ohne den Gebrauch der Mietsache nennenswert zu beeinträchtigen beseitigt werden können, stehen der Übergabe nicht entgegen.

2.   Die Übergabe der Mieträume, insbesondere die Übergabe von Schlüsseln/Codekarten einerseits sowie etwaige Mängel der Mietsache andererseits werden schriftlich protokolliert. Gewährleistungsansprüche wegen bei Übergabe vorhandener, erkennbarer Mängel der Mietsache können nur geltend gemacht werden, wenn diese im Übergabeprotokoll aufgeführt sind.

3.   Die Mieträume werden mit dem Standard übergeben, wie besichtigt. Sonderausbauwünsche des Mieters bestehen nicht.

4.   Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mieträume sowie von Schlüsseln bzw. Codekarten entsteht erst nach Erbringung der Sicherheitsleistung gemäß §

§ 9
Schadensersatzansprüche des Mieters

1.   Schadensersatzansprüche des Mieters wegen leicht fahrlässiger oder fahrlässiger Pflichtverletzung durch der Vermieter, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nur, sofern die Schadensersatzansprüche nicht Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nicht Folge von Verzug oder Unmöglichkeit sind  u n d

–    die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung ist

u n d / o d e r

–    die verletzte Pflicht nicht typischerweise zum Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit begründet ist

u n d / o d e r

–    mit der verletzten Pflicht ein Schadensrisiko verbunden ist, welches der Vermieter nicht in zumutbarer Weise durch Versicherungen abdecken kann.

Haftet der Mieter für die Folgen einer Pflichtverletzung, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf solche Schäden, die als Folge der Pflichtverletzung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Verletzungshandlung objektiv vorhersehbar waren.

Ohne Begrenzung ersatzpflichtig ist der Vermieter nur für Schäden, die als Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder als Folge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Vermieters, seiner leitenden Angestellten oder seiner sonstigen Erfüllungshilfen entstehen.

2.   Ist der Mieter Kaufmann, gilt die eben unter Ziffer 1. getroffene Haftungsausschlussvereinbarung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vermieter durch vorsätzliche oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Vermieters sind, entstehende Schäden nur insoweit zu ersetzen hat, als diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Verletzungshandlung objektiv der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

§ 10
Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache

1.   Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Einrichtungen und Anlagen im Inneren seiner Mieträume, die typischerweise der Abnützung durch den Mietgebrauch unterliegen, auf eigene Kosten instand zuhalten und gegebenenfalls instand zusetzen. Dies nur dann nicht, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder rechtswidriges Eingreifen Dritter, welches der Mieter nicht zu vertreten hat, entstanden sind.

Der Mieter ist damit dem Vermieter gegenüber insbesondere verpflichtet, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klossetspüler, Wasch- und Abflussbecken und ähnliche Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlage notwendig werdenden Reparaturen, auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Dies nur dann nicht,  wenn die Schäden Folge von Einwirkungen höherer Gewalt oder rechtswidrigem Eingriffen Dritter, welche der Mieter nicht zu vertreten hat, sind. Thermen sind auf Kosten des Mieters durch den Mieter wenigstens einmal im Jahr von einem Fachmann warten zu lassen. Der Mieter hat die Erfüllung dieser Pflicht des Vermieters dem Vermieter nachzuweisen.

2.   Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Schönheitsreparaturen in den Mieträumen (insbesondere Erneuerung der Anstriche bzw. Tapezierung von Wänden und Decken, Streichen und Unterhalten der Türen, Fensterrahmen und Heizkörper, Reinigung von Teppichböden) in regelmäßigen und angemessenen Abständen fachgerecht auf eigene Kosten durchzuführen.

3.   Wird die Mietsache durch einen Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise an Dach und Fach beschädigt, so trifft den Vermieter keine Pflicht zur Wiederherstellung der Mietsache. Der Mieter ist in diesem Fall zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb von vier Wochen nach Beschädigung der Mietsache berechtigt, sofern nicht der Vermieter innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung des Mieters erklärt, dass er die Mietsache in angemessener Zeit wieder herstellen werde. Erfolgt diese Kündigung nicht, so wird das Mietverhältnis fortgesetzt, wobei der Mieter die Miete entsprechend der sich für seinen Betrieb ergebenden Beeinträchtigung mindern kann.

§ 11
Haftung für Dritte

Der  Mieter hat für sämtliche Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten oder durch sonst auf seine Veranlassung in den vertragsgegenständlichen Räumen und auf den vertragsgegenständlichen Flächen verkehrende Personen verursacht werden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass Schaden von ihm bzw. den anderen Verursachern für die er nach dieser Vorschrift haftet, nicht zu vertreten ist.

§ 12
Bauliche Veränderung durch den Mieter

1.   Bauliche Veränderungen des Mietgegenstandes durch den Mieter, insbesondere Um- und neue Einbauten, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden, die nicht willkürlich verweigert werden darf. Erteilt der Vermieter eine solche Zustimmung, so ist der Mieter für die Einholung der bauaufsichtlichen Genehmigung und aller anderen Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten dieser Genehmigung und Veränderungen zu tragen, sowie etwa dadurch eintretende  Schäden zu ersetzen. Sollten aufgrund solcher baulichen Veränderungen Zuschläge zu Versicherungsbeiträgen erhoben werden, sind diese Zuschläge in vollem Umfang vom Mieter zu bezahlen. Der Vermieter kann die Beseitigung der Einrichtung oder Änderung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

2.   Etwaige, vom Vermieter übernommene Betriebs- und sonstige Einrichtungen (z.B. Werbemittel, bauliche Veränderungen) gelten als nicht zur Mietsache gehörig sondern als vom Vermieter eingebaut bzw. angebracht.

3.   Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass die vorbezeichneten Einrichtungen bei Beendigung des Mietverhältnisses in den Räumen zurückgelassen werden, wenn der Vermieter dem Mieter hierfür die Bezahlung des Zeitwerts der Einrichtung – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abnutzung und des technischen Fortschritts – anbietet. Mieter und Vermieter haben sich diesbezüglich so rechtzeitig zu erklären, dass Vereinbarungen hierüber noch vor Räumung getroffen werden können. Übernimmt der Vermieter vom Mieter eingebaute Einrichtungen nicht, so hat der Mieter bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand durch Vornahme aller hierzu erforderlichen Arbeiten wieder herzustellen.

4.   Unabhängig vom eigenen Verschulden haftet der Mieter für alle Schulden, die in Zusammenhang mit von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen.

§ 13
Ausbesserungen und Veränderungen

des Vermieters
1.   Maßnahmen, insbesondere bauliche Veränderungen und Ausbesserungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume erforderlich sind, kann der Vermieter jederzeit vornehmen oder vornehmen lassen.

2.   Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume und/oder sonstiger Teile des Mietgegenstandes oder zur Einsparung von Heizenergie und/oder Wasser hat der Mieter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.

Die Durchführung solcher Arbeiten berechtigt den Mieter nicht zur außerordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Der Mieter ist jedoch berechtigt, die Miete angemessen zu mindern, wenn der Gebrauch von mehr als 50 % der Mietfläche für mehr als drei Arbeitstage unmöglich gemacht wird. Weitergehende Minderungsansprüche sind ausgeschlossen.

Der Vermieter ist verpflichtet, Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten dem Mieter in angemessener Frist im Voraus anzuzeigen. Als angemessen ist im allgemeinen eine Frist von einem Monat anzusehen.

Soweit erforderlich, wird der Mieter bei Durchführung der Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehende Umräumung von Möbeln, Entfernung von Einbauten etc. Ein Ersatz von in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Vermieter vor Vornahme der Mitwirkungshandlung(en) auf das Entstehen solcher Aufwendungen dem Grund und der voraussichtlichen Höhe nach hingewiesen.

3.   Werden Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume und sonstiger Teile des Mietgegenstandes oder Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie und/oder Wasser vorgenommen, so ist der Vermieter, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, berechtigt, die Miete um einen Wertverbesserungszuschlag von jährlich 14 %  Prozent der von ihm aufgewandten Bau- und Einrichtungskosten zu erhöhen. Aufwendungen des Vermieters für den Ausbau einer Verkehrsfläche, die Anlage einer Kanalisation sowie für Hausanschlüsse an Versorgungsleitungen gelten als Wertverbesserung, der Zuschlag hierfür  beträgt 6 % Prozent der Kosten.

§ 14
Untervermietung/Rechtsformänderung

1.   Ändern sich die Gesellschafter oder die Rechtsform des Mieters oder treten sonstige Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeerlaubnis oder anderen für das Mietverhältnis wichtigen Verhältnissen ein, so hat dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Falls durch solche Änderungen, die bei Abschluss dieses Vertrages bestehende Haftungs- oder Kreditgrundlage beeinträchtigt wird, ist der Vermieter jederzeit – auch vor Ablauf der           vereinbarten Mietdauer – berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu kündigen, wenn der Mieter keine die Beeinträchtigung voll ausgleichende Sicherheit leistet.

2.   Eine befreiende Übernahme der Pflichten des Mieters durch einen Dritten, eine Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte oder die Untervermietung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Für den Fall, dass der Vermieter die Untervermietungserlaubnis aus wichtigem Grund verweigert, ist der Mieter nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Eine zur Untervermietung erteilte Zustimmung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter dem Vermieter schon jetzt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht bis zur Höhe der Forderung des Vermieters gegen den Mieter sicherheitshalber ab und verpflichtet sich, diese Abtretung erforderlichenfalls nach Konkretisierung der betreffenden Forderungen erneut vorzunehmen. Der Vermieter nimmt dieses Abtretungsangebot durch Unterzeichnung des Mietvertrages an.

Nicht als Untervermietung wird die Aufnahme eines Sozius oder die Bildung einer Bürogemeinschaft.

3.   Im Falle der Veräußerung des Mietobjektes haftet der Vermieter nicht für die Erfüllung der auf den Erwerber übergegangenen oder bei diesem entstandenen Verpflichtungen.

§ 15
Konkurrenzschutz/Betriebspflicht

1.   Konkurrenzschutz wird nicht gewährt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ihm sonst zu Verfügung stehenden Büro- oder Gewerberaum nur an Personen oder Firmen, die mit dem Mieter in keinerlei Konkurrenzverhältnis stehen, zu vermieten.

§ 16
Versorgungsleitungen

1.   Der Mieter ist nicht berechtigt, Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Abwasser, Elektrizität) über die zulässige Belastungsgrenze hinaus in Anspruch zu nehmen. Für den Geschäftsbetrieb des Mieters erforderliche Erweiterungen und Verstärkungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der behördlichen oder baupolizeilichen Vorschriften vorgenommen werden. Etwa notwendige behördliche       Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen und dem Vermieter nachzuweisen. Die Kosten derartiger Erweiterungen oder Verstärkungen trägt der Mieter.

2.   Bei Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für die sofortige Abschaltung der betroffenen Leitung(en) zu sorgen. Kann der Mieter die Störungen und Schäden nicht selbst beseitigen, so hat er dem Vermieter Art und Umfang des Schadens unverzüglich mitzuteilen.

3.   Störungen in der Belieferung mit Gas, Wasser, Elektrizität, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung.

4.   Bei Gefahr des Einfrierens ist der Vermieter, nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters, berechtigt die Wasserleitung abzustellen. Der Mieter hat die innerhalb des Mietgegenstandes liegenden Wasserleitungen vor Frostschäden zu schützen. Der Mieter hat für alle Schäden aufzukommen, die durch schuldhafte Vernachlässigung seiner Frostschutzpflicht entstehen.

§ 17
Reinigungspflichten – Abfallbeseitigung – Vermeidung

von Störungen und Geruchsbelästigungen
1.   Den Zugang zu den Mieträumen hat der Mieter stets sauber und verkehrssicher, insbesondere schnee- und eisfrei zu halten. Erdgeschossmieter verpflichten sich, der zuständigen öffentlichen Stelle gegenüber den Hauseigentümer treffende Räum-, Streu- und Wegereinigungspflichten zu übernehmen, soweit es sich um Reinigung und Streuung der vor ihren Mieträumen liegenden Straßenflächen handelt. Dies gilt insoweit, dass keine anderweitige Regelung, z.B. durch einen Hausmeister, besteht.

Der Vermieter ist berechtigt, beim zuständigen Ordnungsamt die Übertragung der Schneeräumungs- und Streupflicht zu beantragen. Der Mieter verpflichtet sich hiermit gegenüber der zuständigen öffentlichen Stellen, diese Pflichten zu übernehmen.

2.   Verschmutzungen von Räumen, Fluren, Treppen und Flächen des Grundstücks auf dem sich der Mietgegenstand befindet und der Verkehrsfläche vor diesem Grundstück, die durch Anlieferung von Waren, Brennstoffen u. dgl. für den Betrieb oder die Bedürfnisse des Mieters entstehen, hat der Mieter auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen.

3.   Im übrigen richten sich die Reinigungspflichten des Mieters nach der geltenden Hausordnung oder in Ermangelung einer solchen nach den Anweisungen des Vermieters.

4.   Im Betrieb des Mieters entstehende Abfälle wie Warenreste, gebrauchtes Verpackungsmaterial u. dgl. dürfen auf dem Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, nicht gelagert werden. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

5.   Der Mieter hat dafür zu sorgen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen und Störungen der Mietbewohner und Mitbenutzer des Hauses und Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet sowie der Nachbargrundstücke durch Einwirkung seines Gewerbes (Lärm, Geräusche, Erschütterungen, üble Gerüche usw.) unterbleiben. Alle gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften über den Immissionsschutz und die ordnungsgemäße Entsorgung sind vom Mieter sorgfältig zu beachten.

§ 18
Aufstellung von Maschinen – Lagerung von Gegenständen –
Abstellen von Fahrzeugen

1.   Die Aufstellung von Maschinen, schweren Apparaten, Geldschränken u. dgl. darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der zulässigen Belastungsgrenzen der Stockwerksdecken entsprechend den baupolizeilichen oder sonstigen behördlichen Vorschriften erfolgen. Schäden (Personen- oder Sachschäden), die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung eintreten, hat der Mieter zu ersetzen. Der Vermieter kann die erteilte Genehmigung widerrufen und die Beseitigung der Maschinen, Apparate u. dgl. verlangen, wenn sich nachteilige Einwirkungen auf das Grundstück, wie Erschütterungen, Gebäudeschäden u. dgl. ergeben.

2.   Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel des Mieters dürfen, auf dem Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, nur mit Genehmigung des Vermieters und nur auf den angewiesenen Plätzen abgestellt werden. Fremde Fahrzeuge dürfen sich nur für die zum Auf- und Abladen ihrer Ladungen erforderlichen Zeit auf dem Grundstück aufhalten.

§ 19
Tierhaltung

Tiere dürfen nur mit schriftlicher, auf das einzelne Tier bezogener, Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Die einmal erteilte Genehmigung kann wegen durch die Tierhaltung verursachte, erheblicher Beeinträchtigungen des Vermieters oder anderer Mieter widerrufen werden, sie erlischt mit dem Tode oder dem Verkauf des Tieres.

§ 20
Anbringung von Schildern, Schaukästen, Warenautomaten
und ähnlichen Vorrichtungen

1.   Der Mieter hat Anspruch auf Anbringung eines, in Größe und Gestaltung dem Charakter des Hauses entsprechenden, Firmenschildes. Ist eine Sammelschildanlage vorhanden, so hat der Mieter sein Firmenschild den anderen Schildern dieser Anlage anzupassen. Der Vermieter ist berechtigt, nachträglich eine Sammelschildanlage einzurichten und die Anpassung des Firmenschildes an diese Anlage zu verlangen und die Kosten für Aufstellung, Beleuchtung der Sammelschildanlage usw. anteilig auf die Mieter umzulegen.

2.   Im übrigen darf der Mieter Schilder, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters anbringen. Gleiches gilt für die Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahl einer angemessenen monatlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Die Genehmigung des Vermieters kann widerrufen werden, wenn das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger durch die genehmigte Anlage erheblich beeinträchtigt werden.

Zur Anbringung oder Aufstellung etwa erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Es trägt alle mit der Anbringung oder Aufstellung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben.

3.   Der Mieter hat dafür einzustehen, dass Firmenschilder, Markisen und sonstige Einrichtungen so an den Außenwänden angebracht werden, dass jeder Sach- und Personenschaden vermieden wird. Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei Widerruf der Anbringungs- und Aufstellungsgenehmigung hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters den früheren Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.

4.   Ist die Entfernung von Reklameschildern oder sonstigen vorstehend in Ziffer 1. und 2. genannten Anlagen außerhalb der Mieträume erforderlich, um Arbeiten an der Mietsache oder dem Anwesen (Gebäude, Grundstück etc.) durchführen zu können, so trägt der Mieter die hälftigen Kosten der Entfernung, Lagerung und der notwendigen Wiederanbringung, der Schilder und Anlagen.

§ 21
Anlage von Außenantennen

Die Anlage von Außenantennen außerhalb der gemieteten Räume ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Die Genehmigung ist vom Vermieter nur dann zu erteilen, wenn

–    der Mieter sämtliche Kosten der Installation und Unterhaltung der Außenantenne trägt,
–    der Mieter den Vermieter von allen Vermieter in Zusammenhang mit der Außenantenne möglicherweise treffende Kosten und Forderungen Dritter freistellt,
–    die zur Installation erforderlichen Maßnahmen zu keinem erheblichen Eingriff in die  Bausubstanz führen,
–    der Mieter für möglicherweise den Vermieter wegen der Außenantenne treffende Kosten und Forderungen Dritter auf Verlangen des Vermieters dem Vermieter Sicherheit leistet,
–    keine das Informationsinteresse des Mieters übersteigende Interessen des Vermieters gegeben sind.

Ohne Zustimmung des Vermieters angebrachte Außenantennen hat der Mieter auf seine Kosten auf Verlangen des Vermieters zu entfernen, es sei denn, dass der Vermieter die Anbringung schriftlich genehmigt oder dem Mieter nachträglich noch vorstehender Anspruch auf Genehmigung zusteht.

§ 22
Beschädigung der Mietsache
Ungeziefer -Rattenbefall

1.   Der Mieter hat für ausreichende Reinigung, Lüftung und Heizung der Mieträume zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln
.     Fensterauftauvorrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der Glasversicherungsgesellschaft angebracht werden.

2.   Jeden in den Mieträumen entstehen oder entstandenen Schaden hat er dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.

3.   Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer freizuhalten. Für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter kann sich darauf, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe bereits ungezieferverseucht oder rattenbefallen waren, nur berufen.

–    wenn er dem Vermieter oder dessen Beauftragten den Ungeziefer- und/oder
Rattenbefall spätestens bei Übergabe der Mieträume anzeigt

oder

–    der Mieter dem Vermieter innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Mieträume eine Bescheinigung eines Sachverständigen über zum Zeitpunkt der Übergabe der Mieträume an den Mieter vorhandenen Ungeziefer- und/oder Rattenbefall vorlegt.

§ 23
Betreten der Mieträume durch den Vermieter

1.   Der Vermieter oder seine Beauftragten dürfen die Mieträume zur Prüfung des baulichen Zustandes, zum Zwecke der Weitervermietung oder Verkauf des Gebäudes oder in ähnlich gelagerten Fällen mit Sachverständigen, Miet- oder Kaufinteressenten oder anderen Beteiligten während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Terminsvereinbarung mit dem Mieter betreten. Bei Gefahr im Verzuge ist dem Vermieter oder seinen  Beauftragten der Zutritt jederzeit gestattet.

2.   Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Räume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit (z. B. Betriebsferien) hat er den Vermieter bzw. den Hausverwalter zu unterrichten, wie ein Betreten des Mietgegenstandes möglich ist.

§ 24
Hausordnung

Der Vermieter ist berechtigt, eine Hausordnung zur Regelung der Benutzung und Reinigung gemeinsam genutzter Räume des Hauses und zur Regelung von Ruhe und Ordnung im Haus zu erlassen und sie, soweit erforderlich, abzuändern, sofern dem Mieter dadurch nicht einseitig neue Pflichten auferlegt werden. Die Hausordnung und ihre etwaigen Änderungen sind dem Mieter in geeigneter Weise bekannt zugeben und gelten mit ihrer Bekanntgabe als Bestandteil dieses Mietvertrages.

§ 25
Beendigung der Mietzeit

1.   Die Mieträume sind vom Mieter bei Auszug wegen Aufgabe der Mieträume, insbesondere bei Beendigung der Mietzeit, in ordnungsgemäßen Zustand mit sämtlichen Schlüssel – ohne Anspruch auf Entgelt – an den Vermieter zurückzugeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen, in vertragsgemäßen Zustand bringen zu lassen, und neue Schlösser und Schlüssel fertigen zu lassen.

Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter prozentual entsprechend der tatsächlichen Mietzeit zu zahlen. Es bleibt dem Mieter unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt.

Die Jahresfristen berechnen sich jeweils ab Überlassung der Mietsache.

2.   Gegenstände, die ohne Zustimmung des Vermieters in dem Mietobjekt zurückgelassen werden, braucht der Vermieter nicht aufzubewahren, sondern ist berechtigt, sie auf Kosten des Mieters zu entfernen und beseitigen zu lassen. Sofern der Mieter bei Auszug dem Vermieter eine neue Adresse schriftlich mitgeteilt hat, ist dies nur nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.

3.   Nach Fortsetzungswiderspruch bzw. Kündigung des Mietverhältnisses oder sechs Monate  vor Ablauf der Mietzeit die Anbringung von Vermietungshinweisen an seinen Fenstern und Eingangstüren zu gestatten.

4.   Das Mietverhältnis wandelt sich aufgrund Fortnutzung der Mietsache durch den Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht in ein solches auf unbestimmte Zeit (§545 BGB gilt nicht).

5.   Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter aus vom Mieter zu vertretenden Gründen, hat der Mieter dem Vermieter Ersatz für alle durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Schäden zu leisten. Der Mieter haftet somit unter anderem für den entstehenden Ausfall an Miete, Nebenabgaben und sonstigen Leistungen.

§ 26
Besondere Vereinbarung

1.

2.

3.

§ 27
Sonstiges

1.   Bisherige schriftliche oder mündliche Mietvereinbarungen treten mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Vertrages außer Kraft. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

2.   Soweit der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten Leipzig vereinbart.

3.   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl in Kraft. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung mit rückwirkender Kraft in rechtsgültiger Form durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine regelungsbedürftige Lücke in diesem Vertrag ergeben sollte.

Leipzig, …………..

……………………………….                                                         ………………………..
Mieter                                                                                            Vermieter

Wohnungsmietvertrag

Zwischen

_______________
_______________
_______________

– Vermieter –

über

NB Hausverwaltungsgesellschaft mbH Leipzig
Ernst-Mey-Str. 1A, 04229 Leipzig

Bevollmächtigter Vertreter des Vermieters

Und

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_______________
_______________

– Mieter –

wird folgender

Mietvertrag

über eine Eigentumswohnung geschlossen:

§1 Mietgegenstand

Vermietet wird die Wohnung Nr. …… der …………………………………………….. Die Vermietung erfolgt zu Wohnzwecken.

Die Wohnung besteht aus … Zimmern / Küche mit Einbauküche /  Bad mit WC / Flur / Balkon / Dachterrasse /. Zur Wohnung zugeordnet und mitvermietet wird der Keller-Raum Nr. .. sowie .. Tiefgaragenstellplatz. Die Wohnfläche umfasst ca. …………… qm.

Der Gebrauch der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen ist dem Mieter in dem Umfang gestattet, wie er dem Vermieter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber zusteht. Insbesondere ist der Mieter berechtigt, folgende Gemeinschaftseinrichtungen zu benutzen:

§2 Vertragsdauer

Der Mietvertrag beginnt am ……………………….und läuft auf unbestimmte Zeit.

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn z. B.:

– der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses mit einem Betrag, der die Höhe von zwei
Monatsmieten übersteigt, im Verzug ist.

– der Mieter trotz Abmahnung fortlaufend zu spät den Mietzins zahlt

– der Mieter oder derjenige, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet
einer Abmahnung des Vermieters, den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt

Wird das Mietverhältnis durch den Vermieter aus wichtigem Grunde gekündigt, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass die Räume nach der Rückgabe eine Zeitlang leer stehen oder preiswerter vermietet werden müssen, und zwar bis zum Ablauf der gesetzlich für das Mietverhältnis geltenden Kündigungsfrist.

§3 Mietzins und Betriebskosten

Die Miete beträgt monatlich EUR ………………
Für den Tiefgaragenstellplatz sind monatlich ……………. EUR zu zahlen.

Der Vermieter ist berechtigt, die Miete entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen.

Neben der Miete werden auf den Mieter Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung umgelegt z. B.:

– Die laufenden öffentlichen Lasten, z.B. Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe
– Die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung.
– Die Kosten der zentralen Heizungsanlage, der Warmwasserversorgung sowie Nutzerwechselgebühren, Gebühren der Zwischenablesung oder die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus den Anlagen des Vermieters durch einen Dritten.
– Müllentsorgung, Straßenreinigung
– Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
– Gartenpflege
– Allgemeinbeleuchtung.
– Schornsteinfegergebühren.
– Sach- und Haftpflichtversicherung, namentlich gegen Feuer, Sturm, Wasserschäden, die Glasversicherung, die Haftpflichtversicherung für das Gebäude.
– Hausmeister (Arbeitsvergütung, ausgenommen der Kosten für Instandhaltung und -setzung, Erneuerung, Renovierung und Verwaltung).
– Kosten des Aufzugs.
– Winterdienst
– sonstige Betriebskosten, hierzu gehören insbesondere die Wartung der RWA/SÜLA, Feuerlöscher und -Melder, Blitzschutzanlage, Dachrinnenreinigung

Der Vermieter ist berechtigt, die Umlage von Betriebskosten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, welche im Laufe der Mietzeit neu entstehen, durch Erklärung in Textform nach einem geeigneten Umlageschlüssel zu bestimmen.

Für die Betriebskosten wird eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von EUR ………….. neben der Miete geleistet.

Der Gesamtbetrag der Miete einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beläuft sich daher auf EUR …………….Dieser Betrag ist jeweils im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats auf folgende Bankverbindung zu zahlen:

Kontoinhaber:_______________________                     Kreditinstitut:______________________

IBAN.:____________________________                      BIC:______________________________

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Betrages.

 §4 Abrechnung der Betriebskosten

Die Betriebskosten werden einmal jährlich abgerechnet.

Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten richtet sich nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung. Die übrigen Betriebskosten werden nach folgendem Verteilerschlüssel umgelegt:

Wasser- und Heizungsversorgung, Entwässerung                     nach Verbrauch
Grundsteuer                                                                                               nach Bescheid/Tagen
alle anderen Betriebskosten nach                                                     nach Miteigentumsanteil

Die Wohnung Nr. ….. hat 68,5 von 1000 Miteigentumsanteilen.

Dem Mieter steht ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen über die Einzelabrechnung der Verwaltung gegenüber dem Vermieter zu. Diese ist in den Geschäftsräumen des Verwalters einzusehen. Wird die Einheit vor Mietbeginn an den Mieter übergeben, werden die Betriebskosten ab Datum Übergaben abgerechnet.

§5 Mietsicherheit

Zur Sicherung von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag (z.B. Miete, Ansprüche auf Schadensersatz u.a.) leistet der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von zwei Monatsmieten (ohne Betriebskosten EUR………………..). Der Mieter ist berechtigt, die Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu entrichten. Die erste Kautionsrate ist zu Beginn des Mietvertrages zu bezahlen, die beiden folgenden Raten bis zum Beginn des zweiten und dritten Mietmonats. Die Mietsicherheit wird vom Vermieter von dessen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt.

 §6 Schönheitsreparaturen und Abgeltungsklausel

Die Räumlichkeiten werden vom Mieter in renoviertem Zustand übernommen. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter.

 §7 Kleinreparaturen

Der Mieter trägt die Kosten der Kleinreparaturen. Hierunter fallen Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Rollläden, Markisen und Jalousien.

Bis zu einem Betrag in Höhe von 100 EUR gilt eine Reparatur an diesen Einrichtungen als Kleinreparatur. Der Jahreshöchstbetrag, mit dem der Mieter belastet wird, beträgt höchstens 200 EUR.

§8 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Drittpersonen

Die Untervermietung eines Teils der Mietsache bedarf der Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Mieter ein nach Abschluss des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und hiergegen keine überwiegenden Interessen des Vermieters sprechen.

Nahe Angehörige (z.B. Kinder des Mieters) sowie Pflegepersonen darf der Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen.

§9 Betreten der Mieträume

Der Vermieter oder der Verwalter sowie hierzu ermächtigte Personen sind berechtigt, die Mieträume zu betreten und zu besichtigen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Solche berechtigten Interessen sind insbesondere ein beabsichtigter Verkauf / Vermietung der Wohnung, Feststellung des Zustandes der Räumlichkeiten auf Schäden. Auf berechtigte Belange des Mieters ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter/Verwalter hat dem Mieter seine Absicht mindestens zwei Tage zuvor anzumelden.

§10 Haftungsausschluss für Schadensersatz bei Mängeln

Der Vermieter ist wegen Mängeln der Mietsache nur dann Schadenersatzpflichtig, wenn sich der Mangel ausschließlich auf Umstände bezieht, für die der Vermieter in seiner Eigenschaft als solcher (und damit nicht als Miteigentümer) verantwortlich ist.

§11 Duldungspflicht und Mieterhöhung bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung

Die Duldungspflicht des Mieters bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der gemieteten Räume oder des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums richtet sich nach den § 554 BGB.

 §12 Tierhaltung

Hauskleintiere wie Zierfische, Goldhamster, Wellensittiche und vergleichbare Tiere dürfen in der Mietwohnung gehalten werden. Die Haltung von Haustieren anderer Art wie Hunde und Katzen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters

 §13 Hausordnung

Es gilt die Hausordnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrer zur Zeit gültigen Fassung. Die gültige Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages und ist diesem als Anlage beigefügt.

Der Mieter verpflichtet sich hiermit, mögliche Änderungen der Hausordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen zu beachten. Die Hausordnung gilt in der jeweils geänderten Fassung, es sei denn, dass durch die Änderung neue Verpflichtungen begründet oder vertraglich gesicherte Rechtspositionen des Mieters beeinträchtigt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter über vereinbarte oder beschlossene Änderungen unverzüglich nach deren Bestandskraft zu informieren und dem Mieter Auskunft über die jeweils geltende Neufassung der Bestimmungen zu erteilen.

Der Vermieter ist verpflichtet, vereinbarte oder beschlossene Änderungen der Hausordnung anzufechten, soweit er aus mietrechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die geänderte Hausordnung gegenüber dem Mieter zur Anwendung zu bringen.

§14 Sonstige Vereinbarungen

Der Mieter verpflichtet sich eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Vermieter den Nachweis darüber zu erbringen.

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(Ort, Datum)                                                                                         (Ort, Datum)

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Vermieter                                                                                              Mieter