1. Hausordnung

Vorbemerkung

Die Hausordnung soll ein friedliches und reibungsloses Zusammenleben der Mieter, die allgemeine Ordnung und Sicherheit und den Schutz des Gebäudes gewährleisten. Sie wird vom Mieter als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrags anerkannt. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Ge­brauch der Mietsache. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen.

1. Gegenseitige Rücksichtnahme

1.1 Schutz vor Lärm

Unnötiger Lärm ist zu vermeiden. Ruhezeiten sind von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind die Ruhezeiten von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

Während der Ruhezeiten ist das Musizieren und laute Singen in den Mieträumen nicht erlaubt. Fernseh-, Radio- und sonstige Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Diese Geräte dürfen nicht bei geöffnetem Fenster oder auf Balkonen, Loggien oder Terrassen betrieben werden.

Mit störenden Geräuschen verbundene hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten im Haus, auf dem Hof oder im Garten dürfen nur außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden; das gilt insbesondere für das Teppichklopfen, Staubsaugen und Rasenmähen.

Soweit Spielplätze vorhanden sind, dürfen Kinder nur auf diesen Plätzen spielen. Ansonsten haben Eltern und Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, dass ihre Kinder und deren Spielkameraden auf die Bewohner Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele, z.B. Fußballspiel, sind auf den unmittelbaren, an die Gebäude an­grenzenden Freiflächen nicht gestattet. Das Spielen in Kellerräumen, Hausgängen, Fluren und Treppen­häusern ist ebenfalls untersagt.

Haus- und Wohnungstüren sind leise zu schließen. Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden.

Mit Lärm verbundene Festlichkeiten, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, müssen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.

1.2 Schutz vor sonstigen Beeinträchtigungen

Blumenkästen müssen, soweit örtlich zulässig, vorschriftsmäßig angebracht sein. Ab der 2. Etage müssen sie aus Sicherheitsgründen innerhalb der Balkonbrüstung angebracht werden. Beim Begießen der Blumen ist darauf zu achten, dass Bewohner in den darunter liegenden Etagen nicht beeinträchtigt werden.

Das Ausschütteln und Ausgießen aus Fenstern oder von Balkonen ist untersagt. Textilien und Schuhe dürfen nicht auf den Fenstersimsen, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus gereinigt werden.

Die Wohnung, insbesondere die Küche, darf nicht ins Treppenhaus entlüftet werden. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien, Terrassen und im Freien in unmittelbarer Nähe des Gebäudes nicht gestattet.

Soweit dem Mieter die Haustierhaltung erlaubt ist, hat er dafür zu sorgen, dass andere Bewohner durch die Tiere nicht belästigt werden und keine Sachschäden entstehen. Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlage stets an der Leine zu führen. Haustiere sind vom Spielplatz, insbesondere vom Sandkasten fernzuhalten.

2. Schutz des Gebäudes

2.1 Brandschutz

Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von feuergefährlichen bzw. brennbaren Stoffe sind zu beachten und einzuhalten. So ist nicht erlaubt:

offenes Licht und Rauchen im Keller;

das Lagern und Aufbewahren feuergefährlicher und leicht entzündlicher Stoffe im Keller.

2.2 Kälteschutz

Bei Frostgefahr hat der Mieter durch geeignete Maßnahmen das Einfrieren von Wasserleitungen zu ver­hindern; erforderlichenfalls hat der Mieter alle Heizkörper aufgedreht zu lassen; er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende Frostschutzmaßnahmen auch während seiner Abwesenheit eingehalten werden. Keller- und Treppenhausfenster sind bei Kälte grundsätzlich geschlossen zu halten.

2.3 Lüftung

Die Mieträume sind ausreichend zu lüften und zwar auch in der kalten Jahreszeit.

2.4 Anzeigepflicht

Schäden in der Wohnung, in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und Anlagen oder am Haus sind dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Bei unmittelbarer Gefahr für das Haus, dessen Bewohner oder Dritte hat der Mieter unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wozu auch das Anbringen zweckentsprechender Warnzeichen gehört.

2.5 Haustür

Die Haustür ist ständig geschlossen zu halten.

2.6 Schlüssel

Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass seine Wohnung im Notfall zur Verhütung bzw. Beseitigung von Schäden betreten werden kann.

Schlüsselverluste sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

2.7 Ungeziefer

Bei Auftreten von Ungeziefer in den Mieträumen hat der Mieter dieses auf seine Kosten zu beseitigen und den Vermieter davon zu unterrichten.

2.8 Pflege der Böden

Die Fußböden sind ordnungsgemäß zu behandeln und mit geeigneten Mitteln zu reinigen; Druckstellen durch Möbel sind durch Untersätze zu verhindern. ( Siehe hierzu anliegendes Merkblatt )

2.9. Antennen

Das Anbringen von gesonderten Außenantennen, wie z.B. Einzel-Parabolantennen oder Funkamateur-Antennen, ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet.

2.10 Werbemaßnahmen

Werbeschilder oder Firmentafeln dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters angebracht werden. Bei Entfernung der Werbemaßnahmen ist der frühere Zustand wiederherzustellen.

3. Benutzung der gemeinschaftlichen Hausteile und -flächen

3.1 Lagern von Gegenständen und Abstellen von Fahrzeugen

Im Treppenhaus und in sonstigen gemeinschaftlich genutzten Räumen dürfen Gegenstände, z.B. Kinder­wagen, nur mit Erlaubnis des Vermieters abgestellt werden. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Mopeds dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters auf den von ihm angewiesenen Plätzen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes abgestellt werden.

3.2 Personenaufzüge

Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Schwere Gegenstände dürfen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzugs nicht überschritten wird.

4. Müllbeseitigung

Der Müll ist entsprechend den Vorschriften der Gemeinde zu entsorgen. Ist eine Mülltrennung vorgeschrieben, ist der Müll in die für die jeweilige Müllart vorgesehenen Behälter zu geben.

Sperrmüll ist gesondert entsprechend den Vorschriften der Gemeinden zu beseitigen. Müll darf nicht über die WC-Anlage entsorgt werden, das gilt insbesondere für Gegenstände, die zu einer Verstopfung führen können.

5. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung

Der Vermieter darf die Hausordnung ändern und ergänzen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, die Interessen der Bewohner angemessen berücksichtigt werden, der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird und die Rechte und Pflichten der Mieter nicht wesentlich verändert werden.

2. Hausordnung

Zur Erhaltung eines auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründeten, einvernehmlichen Zusammenlebens der Hausbewohner sind die in folgender Hausordnung angeführten Sorgfaltpflichten zu beachten und folgende angeführten Regelungen einzuhalten:

1. Vermeidung von Ruhestörungen

1.1. Jede Ruhestörung am Tage und zur Nachtzeit durch Lärmen und Schreien in den Wohnungen, im Treppenhaus, im Hof und Garten sind zu unterlassen. Das Spielen von Kindern wird nicht als solche Ruhestörung verstanden.

1.2. Rundfunk-, Fernseh- Tonband- und andere Musikwiedergabegeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen und dürfen auf Balkonen nicht betrieben werden, im Hof nur bei gemeinsamer Hausveranstaltung.

1.3. Im Interesse der Hausbewohner ist das Musizieren auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu beschränken. Eine weitere Beschränkung dieser Zeiten behält sich die Hausverwaltung vor.

1.4. Ruhestörendes Hämmern, Bohren, Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und dergleichen auf Balkonen dürfen an Sonn – und Feiertagen nicht vorgenommen werden. An den übrigen Tagen sind diese Verrichtungen vor 8.00 Uhr, zwischen 12.00 und 15.00 Uhr und nach 19.00 Uhr zu unterlassen.

1.5. Das Laufenlassen von Motorfahrzeugen vor dem Mehrfamilienhaus ist auf das Notwendige zu beschränken.

2. Einhaltung von Sauberkeit im Haus und im Freien

2.1. Die Reinigung des Treppenhauses sowie der Allgemeinflächen erfolgt durch den Hausmeister. Die Kosten sind Bestandteil der umlagefähigen Betriebskosten. Alle Hausbewohner sind angehalten, in der Wohnanlage auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Bei Anlieferung von Gegenständen, die Schmutz oder Abfall ( Verpackungsmaterial ) verursachen, hat der Empfänger ohne Verzug die erforderliche Reinigung einschließlich Gehweg und Straße sowie die Entsorgung vorzunehmen.

2.2. Sperrmüll und Schrott kann an den dafür vom Stadtreinigungsamt eingerichteten Entsorgungsstützpunkten zur Entsorgung übergeben werden. Sekundärrohstoffe wie Glas sind im Interesse geringer Müllkosten in die unweit entfernt aufgestellten Sammelcontainer zu entsorgen. Papier, Pappe und Plaste in die entsprechenden Tonnen vor Ort.

2.3. Im Haus und auf dem Grundstück sind Hunde an der Leine zu führen. Verunreinigungen von Haustieren innerhalb der Wohnanlage sind unverzüglich von den Tierhaltern zu beseitigen. Geruchsbelästigungen durch Haustiere sind auszuschließen. Tierhaltungen in der Wohnung bedürfen der Zustimmung des Vermieters und sind beim Verwalter anzuzeigen. Diese Zustimmung kann nur bei Hunden, die ausgewachsen eine Körpergröße von 45 cm nicht überschreiten, gegeben werden. Kampfhunde sind grundsätzlich nicht erlaubt. Bereits bestehende Genehmigungen zur Haltung von Hunden sind ausgeschlossen.

2.4. Das Ausgießen von Flüssigkeiten von Balkonen und aus Fenstern ist untersagt.

2.5. Teppiche, Decken, Betten dürfen weder zum Fenster herab noch auf Balkonen gereinigt werden.

2.6. Gegenstände, die Verstopfungen von WC’s, Abflüssen und Schleuseneinläufen verursachen können, dürfen nicht in diese verbracht werden. Durch Zuwiderhandlungen entstandene Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Sollten die Verursacher nicht festgestellt werden können, ist jeder Bewohner verpflichtet, einen Kostenanteil zu zahlen.

2.7. Ein Abstellen von Gegenständen auf dem Hof bzw. Verkehrsflächen und Zugangswegen ist untersagt.

2.8. Für Fahrräder ist der dafür vorgesehene Fahrradständer zu benutzen. Sie dürfen keinesfalls an die Hauswand gelehnt werden. Im Hause steht ein Fahrradraum zur Verfügung.

2.9. Besonderes Augenmerk ist auf das richtige Lüftungsverhalten zu legen. Zu Letztgenanntem sei auf das beigefügte Merkblatt verwiesen.

2.10. Die Vorräume vor den Wohnungstüren sind keine Abstellflächen, insbesondere für Schränke, Schuhe u.ä. Pflanzen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Nachbar der Etage diese Räume schmücken, sofern diese im gepflegten Zustand sind und die Reinigung nicht wesentlich erschweren.

3. Feuer- und Kälteschutz

3.1. Brennbare Flüssigkeiten dürfen in den Kellerräumen nicht aufbewahrt werden.

3.2. Mopeds und andere Benzinfahrzeuge dürfen nicht im Haus untergestellt werden.

3.3. Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer ist in den Kellerräumen verboten.

3.4. Bei Frostgefahr sind beim Verlassen der Wohnung die Fenster des Bades und der Küche zu schließen. Bei Frostgefahr und längerer Abwesenheit der Bewohner ist die Unterrichtung eines anderen Hausbewohners oder des Verwalters anzuraten.

3.5. Sollte eine Wohnung in der Heizperiode unbewohnt sein, so hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass die Heizung auf ein Mindestmaß eingestellt wird, um Einfrieren der Wasserleitungen zu verhindern. Durch mangelhaften Frostschutz entstehende Schäden gehen zu Lasten des Verursachers.

3.6. Für alle Hausbewohner gilt die Sorgfaltpficht, bei Frost, Sturm, Regen und Schneefall auf das Schließen der Haustüren, der Kellerfenster und eventueller Gemeinschaftsräume, zu achten. Zu anderer Zeit sind die Hausbewohner zur Gewährleistung einer entsprechenden Belüftunggehalten, die Fenster offen zu halten.

3.7. Das Grillen auf den Balkonen und Terrassen ist nur mit Elektrogrill zulässig. Die Terrassen der Dachgeschoßwohnungen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

3.8. Keller- und Treppenaufgänge dürfen mit Gegenständen nicht verstellt werden.

4. Sonstige Regelungen

4.1. Veränderungen der Balkone z.B. durch Einbauten, Markisen, Vorhänge, Außenantennen und SAT – Anlagen etc. sind ohne Zustimmung des Verwalters nicht zulässig. Blumenkästen dürfen an den Balkonen angebracht werden, wobei beim Gießen die Untermieter unbehelligt bleiben müssen.

4.2. Auf den Balkonen dürfen die Wäscheständer oder Wäscheleinen die Balkonbrüstung nicht überragen. Im Keller steht ein Wäschetrockenraum zur Verfügung.

4.3. Alle Hausbewohner haben dafür zu sorgen, daß in den gemeinschaftlichen Kellerräumen und Kellerfluren nicht unnötig Strom und Wasser verbraucht wird.

4.4. Die Bewohner haben das Recht , gegen die unbefugte Benutzung von Hauseinrichtungen und das Betreten von gemeinschaftlichen Räumen im Kellergeschoß einzuschreiten.

4.5. Das Anbringen von Bekanntmachungen und Werbeschildern im Hausflur ist nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig.

4.6. Die Beschriftung der Wohnungstüren/ Hauswände mit Namensschildern ist nicht gestattet. Das vorgesehene Schild am Klingeltaster ist zu nutzen, die Beschriftung erfolgt einheitlich durch den Hausmeister.

4.7. Der Einbau von Spionen in die Wohnungstüren erfolgt auf Wunsch und Kosten des Bewohners durch eine Fachfirma. Die Auftragsverteilung nimmt ausschließlich die Verwaltung vor.

4.8. Die Entwässerung der Balkone erfolgt durch die Fugen zwischen den Bodenplatten. Daraus folgt die Notwendigkeit, diese Fugen von Schmutz freizuhalten, wofür jeder Bewohner selbst verantwortlich ist.

Änderungen durch Beschluß der Eigentümergemeinschaft bleiben vorbehalten.

3. Hausordnung

Das Mietverhältnis ist getragen von der gegenseitigen Rücksichtnahme beider Vertragsparteien. Die nachstehenden Bestimmungen der Hausordnung sind nur ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass das Mietverhältnis in stärkstem Maße auf dem gegenseitigen Vertrauen aufgebaut ist und das Gemeinschaftsleben im Haus gewährleisten soll. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Hausbewohner sind zur Sauberkeit, Reinlichkeit, Erhaltung der Ordnung im Hause, Vermeidung von Ruhestörung, pflegliche Behandlung der Mieträume, der mitvermieteten Teile und aller Anlagen verpflichtet. Die einzelnen Regeln und Richtlinien werden nachstehend wie folgt aufgeführt:

1. Wiederverwertbare Abfälle z.B. Glas, Blech- und Kunststoffverpackungen, Zeitungen und Altpapier sind sorgsam zu trennen. Dafür sind auf dem Hof eine gelbe und blaue Tonne zur Verfügung gestellt. Weiterhin benutzen Sie für Glas den nicht unweit vom Objekt befindlichen Sammelplatz. Die ausnahmslose Beachtung der vorstehenden Regeln trägt nicht nur zur Umweltpflege bei. Sie wirkt sich unmittelbar auf die Wohnkosten aus, denn Entsorgung sortierter und reduzierter Abfälle ist mit geringerem Kostenaufwand verbunden.

2. Die Flächen im Treppenhaus sind nicht mitvermietet. Daher sind Schuhe, Schuhschränke oder Regale nicht im Treppenhaus abzustellen.

3. Das Anbringen von SAT- Ablagen etc. ist ohne Zustimmung nicht zulässig. Des Weiteren dürfen an den Fenstern keine Blumenkästen angebracht werden.

4. An den Wohnungseingangstüren dürfen keine neuen Namensschilder angebracht werden. Dies erfolgt durch die Hausverwaltung. Bestehende Namensschilder müssen nicht abmontiert werden.

5. Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern, Mopeds und Kinderwagen auf dem Hof und in den Gängen des Kellers oder im Treppenhaus ist nur mit Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrräder dürfen nicht an den Hauswänden angelehnt werden. Dafür befindet sich auf dem Hof ein Fahrradständer. Für Unfälle oder Beschädigungen haften in jedem Falle die Besitzer bzw. die Zuwiderhandelnden und für Kinder deren Eltern. Die Mitnahme von Fahrrädern in die Wohnung ist nicht gestattet.

6. Ruhestörende Arbeiten dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht ausgeführt werden. An allen übrigen Tagen sollten solche Arbeiten möglichst in der Zeit von 8.00 Uhr- 12.00 Uhr ausgeführt werden.

7. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22.00 Uhr erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angezeigt werden.

8. Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und Audiogeräten in den Mieträumen ist stets Zimmerlautstärke einzuhalten. Zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr darf die Nachtruhe nicht gestört werden.

9. Der Wäscheplatz steht allen Mietern zur Verfügung. Jeder Mieter reinigt nach Benutzung der Wäschespinne die Wäscheleine. Der Vermieter übernimmt keinerlei Verantwortung für entwendete Sachen.

10. Der Betrieb von Wasch- und Trockengeräten in den Miträumen setzt voraus, dass funktionssichere fach- und standortgerecht geschlossene Geräte benutzt werden.

11. Die Mieträume, dies sind insbesondere auch Keller- und Abstellräume, sind regelmäßig zu lüften. Feuchtigkeitsstockungen und Schimmelpilzbildung werden durch Stoßlüftungen verhindert. gelüftet wird bei gänzlich offenen Fenster und geschlossener Zimmertüre mindestens zweimal täglich ca. 10 Minuten. Sachgerechte Lüftung ist durch gekippte Fenster nicht gewährleistet. (siehe beiliegendes Merkblatt)

12. Abflüsse sind bis zum Fallrohr durchgängig offen zu halten. Verstopfungen des WC und der Abflüsse vor dem Fallrohr haben Mieter auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

13. Bei Frost haben die Mieter im Rahmen Ihrer Obhutspflicht Maßnahmen gegen Frostschaden an wasserführenden Anlagen und Einrichtungen zu treffen. Bei Frost, Schneefall, Regen und Sturm ist auf das Schließen der Fenster zu achten.

14. Im Haus und auf dem Grundstück sind Hunde an der Leine zu führen. Verunreinigungen von Haustieren innerhalb des Grundstückes sowie auf dem Gehweg sind unverzüglich von den Tierhaltern zu beseitigen. Geruchsbelästigungen durch Haustiere sind auszuschließen. Tierhaltungen sind nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet.

15. Ist ein Hausmeister oder ein Hauswart eingesetzt hat er insbesondere die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen. Er ist jedoch nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Verwalter entgegenzunehmen oder in ihrem Namen abzugeben.

Als Hausmeister wird eingesetzt: Herr Mustermann Tel. 0199-9999999
16. Wir empfehlen bei längerer Abwesenheit einen Vertreter zur Wahrung der Verpflichtungen beim Verwalter zu benennen. Andernfalls muss im Notfall ein Schlüsseldienst auf Mieterkosten hinzugezogen werden.

17. Das Tor und die Haustüren sind stets geschlossen zu halten

Der Vermieter behält sich Änderungen der einzelnen Regelungen ausdrücklich vor.

Reinigungsordnung

Erdgeschoss:

Mitte und Ende der Woche (bei Bedarf z.B. bei Bauarbeiten, Schlechtwetterzeit o.ä. auch zusätzlich) ist das Treppenhaus, die Randstreifen, Kehrleisten sowie die Betonplatte vor der Haustür zu wischen bzw. zu scheuern; der Handlauf, die Kellertür und die Haustür sind innen und außen zu reinigen.

Bei den Türen ist darauf zu achten, dass die schwarzen Flecken schonend entfernt werden, z.B. mit Autopflegemittel oder Möbelpolitur. Gleichzeitig verhindert die Pflege mit Autopoliturwachs das schnelle Verschmutzen. (Das gilt gleichzeitig für die Fenster im ganzen Haus und den Briefkasten).

1. und 2. Obergeschoss:

Wie im EG, nur dass es die Treppen bis zur nächsten unteren Etage betrifft. Handlauf, Geländer und Fenster mit Rahmen sind zu reinigen (siehe oben).Für die Reinigung der Fenster, der Haustür, der Kellertür und des Briefkastens sind, wie oben beschrieben, keine kratzenden Scheuermittel zu verwenden.

Große Hausordnung:

Wechsel von Woche zu Woche zwischen allen Wohnungen in fortlaufender Reihe, und zwar so, dass mit jedem Montag früh der Nachfolger eintritt. Die Schlussreinigung hat spätestens am Samstag zu erfolgen. Das Ordnungsbrettchen ist von Mieter zu Mieter weiterzureichen.

Aufgaben der großen Ordnung:

1. Der Wäscheboden ist zu saugen und zu fegen oder zu wischen.

2. Die Spinnweben sind zu entfernen, die Bodentreppe ist zu wischen und die Bodenfenster zu putzen.

3. Der Kellergang ist regelmäßig zu kehren, (bzw. bei Bedarf zu wischen), die Spinnweben sind zu entfernen, die Kellerfenster zu putzen, Kellertreppe zu wischen.

4. Der Briefkasten ist mit Seifenwasser gründlich zu reinigen.

5. Der Boden ist 2 x im Jahr zu wischen. (März und September) Organisation Fr. Laube

6. Der Kellergang ist 2x im Jahr zu wischen. (März und September) dto.

Die große Ordnung verpflichtet zum Kehren, zur Schneebeseitigung und zur Streupflicht für die Fläche vor der Haustür, für den Weg und die Treppe zur Bahnhofstraße und dem Gang zu den Mülltonnen bis zum Gemeindeweg.

Hier ist der Einsatz des Hauswartes sowie der jüngeren Bewohner notwendig, da die älteren Mieter dazu nicht mehr in der Lage sind. Dieses Problem könnte im Zusammenspiel der Hausgemeinschaft gelöst werden, damit keine zusätzlichen Kosten für eine kommerzielle Beräumung anfallen.

Allgemeine Hinweise:

1. Bei Wohnungen mit Blumenkästen sind diese in eigener Verantwortung zu bepflanzen und zu pflegen. Es ist darauf zu achten, dass keine Erde oder Wasser an den Hauswänden abläuft. Im Herbst sind die Kästen mit Tannengrün abzudecken oder mit immergrünen Kleingehölzen / Heide dicht zu bepflanzen. Es soll kein Wasser in den Kästen/Behältern stehen. Die Oberflächen sind sauber zu halten. Die Bauart der gemauerten Blumenkästen erfordert leider besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit.

2. Es ist verboten, Wäsche jeglicher Art in der Wohnung zu trocknen. Dazu ist der Wäscheboden oder der Freiland-Wäschestern zu benutzen.

3. Der Kellergang ist freizuhalten. Muss ein Fahrrad aus Mangel an Kellerraum im Gang abgestellt werden, so ist mit dem Vermieter / Hauswart dafür ein Platz festzulegen.

4. Das Abstellen von Gegenständen (z.B. Schuhe) vor der Wohnungstür ist nicht erlaubt, die Flächen vor der Wohnung sind nicht mitvermietet.

Wir bitten alle Mieter, Haus und Hof pfleglich und sorgsam zu behandeln, damit alles möglichst lange schön und ordentlich bleibt.

Auftretende Schäden etc. wollen Sie uns bitte jeweils umgehend mitteilen.