1. Verwaltervertrag

V E R W A L T U N G S V E R T R A G

für Mietobjekte

zwischen

………………………………………………….

………………………………………………….

………………………………………………….

– im folgenden „Auftraggeber / AG“ genannt –

und der Firma NB Hausverwaltungsgesellschaft mbH Leipzig
Ernst-Mey-Straße 1A
04229 Leipzig

– im folgenden „Auftragnehmer / AN“ genannt –

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

§ 1 Verwalteter Grundbesitz

Der Auftraggeber überträgt in seiner Eigenschaft als Eigentümer dem Auftragnehmer die Verwaltung des nachfolgend bezeichneten Grundbesitzes:

……………………………………………………., Leipzig
Flurstück …………. von Leipzig- …………………
– im folgenden „Objekt“ genannt –

§ 2 Laufzeit des Vertrages

Der Vertrag läuft vom ……………………bis…………………. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht beider Vertragspartner, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Der Verkauf des Objektes durch den Auftraggeber berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Kündigungserklärung des Auftraggebers dem Auftragnehmer zugeht.

§ 3 Aufgaben des Verwalters

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Objekt ordnungsgemäß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewirtschaften. Er hat in jeder Hinsicht die Interessen des Auftraggebers zu vertreten und die Verwaltung unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Im Einzelnen bedeutet dies:

Kaufmännische Verwaltung:

1. Der AN hat Mieten anzufordern und in Empfang zu nehmen. Er hat den fristgemäßen Eingang aller Zahlungen zu überwachen.

2. Der AN ist zur Geltendmachung der vertraglich vereinbarten, der am Markt durchsetzbaren und/ oder gesetzlich zu fordernden Mietzinse verpflichtet. Sollte die mietvertragliche oder eine gesetzliche Regelung eine Anpassung des Mietzinses gestatten, so wird der AN nach Abstimmung mit dem AG die Angleichung dem Mieter gegenüber geltend machen.

3. Dem AN obliegt die Erhöhung bzw. Anpassung aller Betriebskosten an den tatsächlichen Aufwand, soweit keine mietvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.

4. Dem AN obliegt die unverzügliche Erstellung der Nebenkostenabrechnung und Geltendmachung von Nachforderungen bei den Mietern nach Ende des Wirtschaftsjahres, die Kontrolle über den Eingang der Nachforderungsbeträge bzw. Anweisung der Guthaben an die Mieter.

5. Dem AN obliegt die Abmahnung und Beitreibung von Miet- und Nebenkostenrückständen bei den Mietern, die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Objektes stehen; Führen von außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten mit Mietern und Dritten im Auftrag des AG, soweit sie mit dem Rechtsberatungsgesetz im Einklang stehen; ggf. Aushandeln und Vorbereitung des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Vertragspartner und AG.

6. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, offene Miet- und Nebenkostenforderungen mittels Mahnbescheid beizutreiben. Dies im Auftrag des AG, aber in eigenem Namen. Jeder weitere Rechtsstreit sowie das Einschalten eines Rechtsanwaltes bedarf der Beauftragung durch den AG.

7. Dem AN obliegt die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden, soweit diese dem Eigentümer nach Gesetz, privaten oder öffentlich-rechtlichem Vertrag bzw. aus sonstigem Verwaltungshandeln zustehen; ebenso vertritt er den Eigentümer gegenüber Behörden und gibt Erklärungen ab, die im Zusammenhang mit der normalen Verwaltertätigkeit stehen.

8. Dem AN obliegt die sachliche und rechnerische Prüfung aller Abgaben und Gebühren sowie deren Zahlung; Begleichung der Handwerker-, Lieferanten- und sonstiger mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zusammenhängender Rechnungen zu Lasten des AG.

9. Dem AN obliegt die geordnete Erfassung aller Zahlungsvorgänge und die Erstellung monatlicher Abrechnungen. Werden die Abrechnungen nicht innerhalb eines Monats nach Empfang durch den Auftraggeber beanstandet, so gelten sie als anerkannt. Der AN verpflichtet sich, dem AG jederzeit Auskunft über den Stand der Einnahmen, Ausgaben und deren Ursachen sowie der noch zur Verfügung stehenden Gelder zu geben. Der AN hat nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres eine Abrechnung, wenn erforderlich inkl. aller Belege, dem AG vorzulegen. Der AN hat bei Beendigung der Verwaltertätigkeit ordnungsgemäße Einzelabrechnungen zu erstellen.

10. Der AN übernimmt den Abschluss neuer Mietverträge und die Kündigung oder erforderliche Änderung bestehender Verträge in Abstimmung mit dem AG. Die Maßnahmen zur Vermietung (Werbung, Besichtigungen, Bewerbergespräche, Prüfung der Bonität, Ausfertigung des Mietvertrages, u. ä.) werden mit dem AG abgestimmt und gesondert vergütet (siehe §6). Der AN informiert den AG mit jeder Monatsabrechnung über eingegangene Kündigungen und somit über die Belegung des Objektes.

11. Der AN versichert das Objekt – soweit erforderlich – selbst und schließt zu diesem Zweck eine Gebäude- sowie Haftpflichtversicherung ab. Der AN verpflichtet sich, Schäden an den verwalteten Objekten mit dem Versicherer zu regulieren und diesem alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem AN obliegt die Überprüfung der Versicherungsverträge hinsichtlich der Angemessenheit der Deckung und ihrer Anpassung an die aktuellen Verhältnisse. Der AN hat die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsbeiträge zu gewährleisten, bei fehlender Deckung des Objektkontos ist der AN rechtzeitig davon zu unterrichten. Sonstige Versicherungen (z.B. Glasbruch-, Hausbock- und Schwammversicherung etc.) wird der AN nur auf ausdrückliche, diesbezügliche Weisung des AG schließen. Soweit derartige Versicherungen schon bestehen sollten, wird der Verwalter, soweit ihm hierfür ausreichende Mittel des Auftraggebers zur Verfügung stehen, für eine fristgemäße Bezahlung der Versicherungsprämie Sorge tragen.

12. Sollten dem Verwalter ausreichende Mittel des Auftraggebers zur Erfüllung der vorgezeichneten Verpflichtungen nicht zur Verfügung stehen, ist der Verwalter verpflichtet, dem Auftraggeber den zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Betrag, den Zahlungsgrund und den Zahlungsempfänger mitzuteilen. Die Zahlung wird in diesem Fall vom Auftraggeber direkt an den Zahlungsempfänger geleistet. Vorbezeichnete Mitteilung des Verwalters hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftraggeber noch vor Ablauf der für die Zahlung zur Verfügung stehenden Zeit an den Zahlungsempfänger bezahlen kann.

Technische Abwicklung

1. Der AN stellt den Betrieb, die Wartung und die Inspektion aller technischen Einrichtungen und Anlagen auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze und Vorschriften, Herstellerauslegungen und Empfehlungen sowie der Bedienungsanweisung sicher. Die Wartungsarbeiten sind innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit durchzuführen. Nur in außergewöhnlichen Fällen (z.B. Gefahr in Verzug) ist die Hausverwaltung berechtigt, diese Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu verrichten.

2. Der AN kann selbst Aufträge an dritte Fachfirmen vergeben, wenn er Wartungsarbeiten nicht selbst ausführt. Dies gilt insbesondere für die von Amts wegen zu überwachenden Anlagen (Aufzüge, Brandschutzeinrichtungen u. ä.) sowie für Anlagen, die mit besonderen Gewährleistungsvereinbarungen belegt sind (z. B. Heizung, Lüftung, Klima u. a.).

3.Der AN überwacht die Tätigkeiten von Firmen und kontrolliert deren ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Er veranlasst alle Maßnahmen die erforderlich sind, damit der Betrieb des Objektes reibungslos erfolgt.

4.Der AN ist verpflichtet, jede erforderliche und/oder zweckmäßige Änderung und Anpassung der Wartungsverträge, einschließlich Vertragsaufhebung und Kündigung, selbständig durchzuführen, wenn dies die Interessen des AG erfordern.

5. Der AN stellt sicher, dass alle behördlichen Auflagen und Sicherheitsbestimmungen während des Betriebes des Objektes erfüllt werden. Bei Feststellung von Mängelsituationen veranlasst der AN in Abstimmung mit dem AG die Herstellung des erforderlichen Zustandes. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung brandschutztechnischer Auflagen.

6. Dem AN obliegt – in Abstimmung mit dem AG – die Beauftragung des Hausmeisterdienstes.

7. Der AN ist für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung des Objektes in Abstimmung mit dem AG verantwortlich. Er führt zu diesem Zweck regelmäßige Gebäudekontrollen durch.

8. Der AN hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Objektes die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten ggf. bei größeren Maßnahmen (ab 2.500,00 EUR) mehrere (üblicherweise 3) Kostenvoranschläge einzuholen, den Umfang sowie die Kosten der Maßnahmen in allen Fällen ab 550,00 EUR mit dem AG abzustimmen (außer in Notfällen, d.h. bei Gefahr im Verzug; Folgeschäden) und entsprechende Aufträge im Namen und zu Lasten des AG zu vergeben. Die Vergütung dieser Verwalterleistungen ab einem Auftragsvolumen von EUR 2.500,00 regelt §6 dieses Vertrages.

9. Der AN führt alle Abnahmen und Übergaben von Bauleistungen nach VOB durch, um im Hinblick auf Wartung und Betrieb einen optimalen Zustand zu gewähren.

10. Der AN ist für die fristgerechte Durchführung aller von den Behörden gewünschten oder vorgeschriebenen Inspektionen (z. B. TÜV, Feuerwehr, Aufzugsprüfung, Gewerbeaufsicht etc.) und für die Veranlassung aller sich hieraus ergebender und erforderlichen Maßnahmen verantwortlich.

11. Der AN hat den AG über alle das Objekt und seine Bewirtschaftung betreffenden wesentlichen Ereignisse zu informieren.

§ 4 Haftung des Verwalters

1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nur, sofern die Schadenersatzansprüche nicht Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nicht Folge von Verzug oder Unmöglichkeit sind und die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, nicht typischerweise zum Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit begründet ist, sowie mit der verletzten Pflicht ein Schadensrisiko verbunden ist, welches der Verwalter nicht in zumutbarer Weise durch Versicherungen abdecken kann.

Haftet der Auftragnehmer für die Folgen einer Pflichtverletzung, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf solche Schäden, die als Folge der Pflichtverletzung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Verletzungshandlung objektiv vorhersehbar waren.

Ohne Begrenzung ersatzpflichtig ist der Auftragnehmer nur für Schäden, die als Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder als Folge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen entstehen.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt die eben unter Ziffer 1. getroffene Haftungsausschlussvereinbarung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer durch vorsätzliche oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers sind, entstehende Schäden nur insoweit zu ersetzen hat, als diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Verletzungshandlung objektiv als Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

§ 5 Zahlungsverkehr

1. Der Auftragnehmer errichtet bei der Commerzbank AG, Filiale Leipzig, ein Verwalterkonto:

Konto Nr.: Bankleitzahl: 860 800 00

Über dieses Konto wird der gesamte laufende Zahlungsverkehr abgewickelt. Überschüssige Mieteinnahmen werden regelmäßig – nach Festlegung des AG – auf das nachfolgend genannte Konto des Auftraggebers überwiesen:

Konto Nr.:

Bankleitzahl:

2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, für den Auftraggeber in Vorschuss zu treten. Sind die Einnahmen zur fristgerechten Deckung der Ausgaben nicht ausreichend, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen oder nach Wahl des Auftragnehmers Zahlung direkt an den vom Verwalter benannten Zahlungsempfänger zu leisten. Hierüber hat der Verwalter den Auftraggeber innerhalb einer Frist von spätestens 10 Tagen vor Fälligkeit zu unterrichten.

3. Mietkautionen hat der Auftragnehmer auf einem von ihm namens und Auftrags des Auftraggebers zu errichtenden Bank- oder Sparkassenkonto zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu; sie erhöhen die Sicherheit. Soweit Mieter Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft oder eines verpfändeten Sparbuches leisten, verwahrt der Verwalter die entsprechende Urkunde für den Auftraggeber.

§ 6 Verwaltervergütung

Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit folgende monatliche Vergütung:

EUR XX,XX je Einheit

Die Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer monatlich im Nachhinein, jeweils bis zum 01. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Der Verwalter ist berechtigt, die Verwaltungsvergütung von den von ihm für den Folgemonat eingezogenen Mieten einzubehalten.

Folgende Leistungen sind nicht mit dieser Vergütung abgegolten, bedürfen der gesonderten Beauftragung durch den Auftraggeber und werden gesondert in Rechnung gestellt:

Betreuung baulicher Probleme:

Betreuung von Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Terminkoordination und -Kontrolle, Abnahme, Rechnungsprüfung) mit einem Auftragsvolumen von mehr als EUR 2.500,– werden nach Aufwand mit einem Stundensatz in Höhe von EUR 41,– berechnet. Bis zum genannten Auftragsvolumen sind diese Leistungen durch die o.g. Vergütung abgegolten.

Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen ist bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden pro Monat durch die o.g. Vergütung abgedeckt, darüber hinaus notwendige Leistungen werden mit einem Stundensatz in Höhe von EUR 41,– in Rechnung gestellt.

Vermietung/Mieterwechsel:

Die Maßnahmen zur Vermietung (Werbung, Besichtigungen, Bewerbergespräche, Prüfung der Bonität, Ausfertigung des Mietvertrages, u. ä.) sind in der monatlichen Vergütung nicht mit enthalten.

Die genannten Vergütungen gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Schlussbestimmung

Der Verwalter ist berechtigt, die von ihm aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen auf seine Kosten im Einzelfall auch durch Dritte erbringen zu lassen.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Formerfordernisses.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sollten sich einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages als rechtsunwirksam oder undurchführbar herausstellen, so bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam. Die Beteiligten sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche zu ersetzen, mit deren Hilfe der beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger und durchführbarer Weise möglichst erreicht wird.

Dasselbe gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages herausstellen sollte.

Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Leipzig vereinbart.

……………………………….. Leipzig, den

(Ort, Datum)

……………………………….. …………………………………….

Auftraggeber Auftragnehmer

Verwaltervertrag für Wohneigentum

 

 

Vorbemerkung

 

Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Eigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne die Bestellung eines Verwalters, die gemäß den Bestimmungen des WEG § 20 nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich ausschließlich auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume oder gewerblich genutzten Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will der Wohnungseigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muss er hierfür einen gesonderten Verwaltervertrag abschließen. Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen.

§1 Bestellung des Verwalters

Die NB Hausverwaltungsgesellschaft mbH Leipzig wird zum Verwalter nach §§ 26 ff. des WEG für das Objekt                    ,                  Leipzig, Flurstück ……………….. von Leipzig-             bestellt.
o Die Bestellung erfolgt durch Beschluss vom _______________unter TOP ______
o Die Bestellung erfolgt gemäß Teilungserklärung (§ 8 WEG)/Teilungsvertrag (§ 3 WEG) vom ________________________________________
für die Dauer von ___ Jahren, d.h. vom _________________bis zum _______________.
Der Verwalter nimmt die Bestellung hiermit an.

1.      Der Verwalter kann sich nach Ablauf der Frist erneut zur Wahl stellen. Für die Wiederwahl ist die einfache Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen einer beschlussfähigen Eigentümerversammlung erforderlich.

2.      Der Verwalter kann vorzeitig abberufen werden. Hierzu ist der Mehrheitsbeschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung erforderlich.

3.      Der Verwalter kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten den Vertrag jederzeit beenden.

4.      Endet der Verwaltervertrag zum Ablauf eines Geschäftsjahres, ist der Verwalter zur Erstellung einer Jahresabrechnung innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsbeendigung verpflichtet. Endet der Verwaltervertrag während des Geschäftsjahres / Kalenderjahr übergibt der Verwalter alle Rechnungsunterlagen an den neuen Verwalter ohne Abrechnung zu erstellen.

5.      Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Verwalter die Verwaltungsunterlagen an seine Nachfolger oder den von den Eigentümern Ermächtigten zu übergeben.

Abschluss des Verwaltervertrages

1.      Der Verwaltervertrag wird für die Dauer von ___Jahren ab Inkrafttreten der Bestellung, also für den Zeitraum bis _____________, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

2.      Eine vorzeitige außerordentliche, fristlose Kündigung des Verwaltervertrages ist beiderseits nur aus wichtigem Grund möglich

3.      Im Falle der Abberufung gilt § 26 Abs. 3, S. 2 WEG

§2 Umfang der regulären Verwaltertätigkeit:

Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters richten sich nach den §§ 20 – 28 WEG, aus der
Gemeinschaftsordnung und aus dem Inhalt dieses Vertrages.
Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist.

Insbesondere ist der Verwalter berechtigt, bevollmächtigt und verpflichtet:

 1. Mit Wirkung für die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge, in Abstimmung mit dem Beirat, abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im Innenverhältnis ist er jedoch -abgesehen von dringenden Angelegenheiten, Bagatellsachen und Geschäften der laufenden Verwaltung- gehalten, die Zustimmung der Wohnungseigentümer einzuholen.
2. Die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend zu machen. Soweit erforderlich, hat der Verwalter namens und auf Rechnung des Auftraggebers einen Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen und Rechte des Auftraggebers zu bevollmächtigen. Solche Aufträge bedürfen im Einzelfall der vorherigen Beauftragung durch den Auftraggeber.
 3. Jährlich einmal eine ordentliche und eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen und durchzuführen unter Einhaltung der gesetzlichen und in der Teilungserklärung vorgesehenen Fristen und Bestimmungen.
 4. Zum Aufstellen eines Wirtschaftsplanes für das laufende Jahr und zur Abrechnung des vergangenen Jahres.
 5. Die Einhaltung der Hausordnung und die Erfüllung der den Eigentümern nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung obliegenden Pflichten zu überwachen und notfalls durchzusetzen.
 6. Für die ordnungsgemäß laufende Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Darüber hinausgehende größere Instandhaltungsmaßnahmen, für die mehr als 3.000,00 EURO aufgewendet werden müssen, bedürfen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
 7. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Gemeinschaftsordnung von den einzelnen Wohnungseigentümern zu entrichtenden Zahlungen einzuziehen und Säumige zu mahnen.
 8. Die gemeinschaftlichen Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten und für sie Verwaltungskonten in der Form offener Fremdkonten zu führen. Die Anlage von Geldern bedarf eines Eigentümerbeschlusses.
 9. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in Zusammenhang stehen (z.B. Zahlung der Versicherungsbeiträge und öffentlichen Abgaben, Zahlungen an Versorgungseinrichtungen.
10. Objektbezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen im erforderlichen bzw. in der Gemein-schaftsordnung vorgesehenem Umfang abzuschließen und bei Eintritt eines Versicherungsfallesfür die Eigentümergemeinschaft sachdienliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
11. Die Dienste von Hilfskräften (Hausmeister, Putzfrauen, Architekten, Sachverständigen, Rechtsanwälten, Heizkostenabrechnungsfirmen, Handwerkern u.a.) in erforderlichem Umfange zur Erfüllung der Verwaltertätigkeit in Anspruch zu nehmen.
12. Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderliche Gebrauchsgegenstände (z.B. Geräte für Hausmeister, Gartengeräte etc.) sowie Versorgungsgüter (z.B. Heizmaterial) zu beschaffen.
13. Der Verwalter weist sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus seiner Tätigkeit für den Auftraggeber nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung nach und führt die Konten für das Objekt getrennt von seinen eigenen Geldern. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in Bücher und Akten seiner Verwaltung zu nehmen, die der Verwalter getrennt von denen anderer Verwaltungen zu führen hat.
14. Der Verwalter ist von den Beschränkungen des §181 BGB, soweit gesetzlich zulässig, befreit.
Soweit der Verwalter durch die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben (s.o.) Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer begründet, sind diese von der Gemeinschaft zu übernehmen.
§3 Vergütung

 

Die Verwaltergebühr ist ein Entgelt für eine qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird Ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der vom Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen. Ein Vergleich von verschiedenen Verwaltergebühren ist also nur auf der Grundlage eines Vergleiches der Leistungen und Leistungsfähigkeit der Verwaltungen möglich.

 

 

Für die unter § 2 beschriebene reguläre Tätigkeit erhält der Verwalter eine monatliche Vergütung von derzeit

 

je Wohnungs- und Teileigentum                               xx,xx EURO

Die vorgenannten Vergütungssätze verstehen sich zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer und sind im zu zahlenden Hausgeld pro Wohnung berücksichtigt und in 12 gleichen Beträgen jeweils zum Monatsende fällig. Der Verwalter ist berechtigt, diese Beträge dem Hauskonto zu entnehmen.

 

Mit der Vergütung des Verwalters werden alle dessen im Verlauf einer regulären Verwaltertätigkeit anfallenden Auslagen abgegolten, einschließlich Porto- und Telefonkosten.

§4 Sonderbestimmungen für Verwalterleistungen

Für die im folgenden aufgeführten Verwalterleistungen erhält der Verwalter abweichend von §3 die nachfolgend bestimmte Vergütung:

 

1. Sofern die Gemeinschaftsordnung dies fordert:

Zustimmungserklärung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums, hierfür wird ein Kostensatz in Höhe einer Jahresverwaltervergütung, bezogen auf das veräußerte Wohnungseigentum, dem entsprechenden Verkäufer in Rechnung gestellt.

2. Abmahnung rückständiger Hausgelder (Mahnbeginn 15. d. Monats) gegenüber Wohnungseigentümern, hierfür wird ein Kostenersatz in Höhe von jeweils 5,10 EURO zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt.
3. Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern oder deren Auftragssumme 5.000,00 EURO übersteigt:

Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den Baunebenkostenansätzen für Verwalterleistungen der II.Berechnungsverordnung.

4. Planung und Durchführung von Umbauten, Ausbauten usw.

Die Vergütung erfolgt nach den einschlägigen Gebührenordnungen, z. B. HOAI.

Die besonderen Verwalterleistungen gemäß Punkt 3 und 4 bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen Beauftragung durch die Eigentümergemeinschaft.

 

5. Die Durchführung sonstiger besonderen Aufgaben wie:

– Einberufung außerordentlicher Eigentümerversammlungen ab der 2. im Jahr

– Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen, soweit sie sich auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen ist bis zu einem monatlichen Aufwand von 8 Stunden mit der o.g. Vergütung abgedeckt; darüber hinaus gehender Aufwand wird wie nachfolgend vergütet, wobei der Aufwand nachgewiesen wird

– Verhandlungen mit Behörden und Erfüllung behördlicher Auflagen

– Erstellen einer ordnungsgemäßen Buchführung für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt der Verwaltung innehatte einschl. Nachholung aller erforderlichen Verwaltertätigkeiten aus diesem Zeitraum

– Teilnahme an Verwaltungsbeiratssitzungen außerhalb der üblichen Bürozeiten ansonsten bei mehr als zwei Sitzungen jährlich

– sonstige, in diesem Vertrag nicht geregelte Verwalterleistungen

 

Für diese besonderen Verwalterleistungen gilt – sofern keine Einzelvereinbarung getroffen wird – eine Vergütung von derzeit xx,xx EUR / Std. zuzüglich MwSt. als vereinbart. Außerdem sind dem Verwalter alle Auslagen zu erstatten.

 

§5 Verpflichtungen der Wohnungseigentümer

 

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von ihm bemerkte Mängel und Schäden am Grundstück oder Gebäude, deren Beseitigung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt, dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen. Der Verwalter ist berechtigt, in angemessenem Zeitabstand – nach vorheriger Anmeldung – den Zustand der Wohnungen auf etwa notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu überprüfen.
§6 Haftung – Verjährung
Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird in der Höhe auf die Versicherungssumme von 500.000,00 EURO begrenzt.

Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag, soweit sie auf einem Verhalten beruhen, das weder vorsätzlich noch grobfahrlässig ist, verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in

dem sie entstanden sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages.

§7 Sonstige Vereinbarungen
 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
 3. Der als Anlage beigefügte Leistungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages

 

 

 

Leistungskatalog zum Verwaltervertrag für Wohneigentum

Grundleistungen

Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den §§ 27 und 28 WEG aufgeführten, gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange zu. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten. Zu den Grundleistungen gehören:

1.  Wirtschaftsplan

Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr für das Folgejahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kostenart, in Form von Einzelwirtschaftsplänen je Sonder- /Teileigentum.

2. Jahresabrechnung

Bis zum 30. Juni des Folgejahres wird eine jährliche Abrechnung über die tatsächlichen Vorschusseinnahmen und –ausgaben des Vertragszeitraumes als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder- /Teileigentum erstellt.

Die Jahresabrechnung hat den Anforderungen des WEG- Rechts zu erfüllen.

3. Eigentümerversammlung und Niederschrift

Die Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni. Die Einladung wird jedem Eigentümer ohne besonderen Nachweis an die letzte, dem Verwalter bekannte, Adresse unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zugestellt.

Die Verwaltung führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung. Sie gibt ihre Empfehlungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift laut WEG.

4. Buchführung

Die Verwaltung gewährleistet eine übersichtliche, kaufmännisch ordnungsgemäß geführte Buchhaltung nach den Bestimmungen des WEG.

Das betrifft insbesondere das Führen und Abrechnen von

–         Vorschusskonten je Sonder- /Teileigentum,
–         Einnahmekonten für Erträge,
–         Ausgabekonten je Kostenart,
–         Instandhaltungskonten einschl. Anlage der Mittel,
–         Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge
–         Mitbuchen der Einnahmen und Ausgaben auf dem Bankkonto
–         Überwachen und Durchsetzung der Hausgeldzahlung

Die Verwaltung veranlasst die jährliche Ablesung des Wärme-, Warmwasser und Kaltwasserverbrauchs. Ebenso das Melden der Gesamtheizkosten an das beauftragte Serviceunternehmen und die Einbuchung der errechneten Einzelkosten je Sonder- /Teileigentum in die Jahresabrechnung.

5. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum

Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, werden technische Überprüfungen des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehungen der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen durchgeführt.

Soweit es notwendig ist, werden nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft herangezogen.

6. Beratung zur Auftragvergabe

Die Eigentümergemeinschaft wird zur Schadensminderung- und –beseitigung bei der Auswahl von technischen Lösungen beraten. Die Mitwirkung bei Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum wird zugesichert.

Bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum erfolgt die Klärung der Zuständigkeiten durch die Verwaltung.

7. Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen werden in dringenden Fällen wie Rohrbruch, Brand- und Sturmschäden eingeleitet.

Schadensmeldungen bei Schäden am Gemeinschaftseigentum und die Überwachung der Regulierung durch die Versicherung erfolgt durch die Verwaltung.

8. Schlüsselbestellung

Schlüssel und Schließzylinder aus der Sicherheitsschließanlage und andere Schließungen für das Sonder- /Teil- /Gemeinschaftseigentum werden bei nachgewiesenem Bedarf auf Kosten der Eigentümer bzw. der WEG beschafft.

9.  Sicherheitseinrichtung

Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technische Überwachungsvereine (TÜV) z. B. an:

–         der zentralen Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage,
–         den Blitzschutzanlagen,
–         den Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen,
–         Spielplatz

10. Allgemeine Verwaltung

Der Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, mit Behörden, Handwerkern und Dritten für gemeinschaftliche Belange und Büroleistungen wie Porto, Telefon und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst werden, sind mit dem pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten und werden nicht gesondert berechnet.

V E R W A L T U N G S V E R T R A G für Sondereigentumsverwaltung

zwischen

– im folgenden „Auftraggeber“ genannt –

und der Firma NB Hausverwaltungsgesellschaft mbH Leipzig
Ernst-Mey-Straße 1A
04229 Leipzig

– im folgenden „Verwalter“ genannt –

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

§ 1 Verwalteter Grundbesitz

Der Auftraggeber überträgt in seiner Eigenschaft als Eigentümer dem Verwalter die Verwaltung des nachfolgend bezeichneten Grundbesitzes:

……………………………..WEG ……………………………………………..Leipzig

gemäß Teilungserklärung vom ……………………… des Notars.

– im folgenden „Objekt“ genannt –

§ 2 Laufzeit des Vertrages

Der Vertrag läuft vom………………… bis …………………….. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht beider Vertragspartner, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Der Verkauf des Objektes durch den Auftraggeber berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Kündigungserklärung des Auftraggebers dem Verwalter zugeht.

§ 3 Aufgaben des Verwalters

Der Verwalter ist verpflichtet, das Objekt ordnungsgemäß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bewirtschaften. Er hat in jeder Hinsicht die Interessen des Auftraggebers zu vertreten und die Verwaltung unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
Der Verwalter hat den Auftraggeber über alle das Objekt und seine Bewirtschaftung betreffenden wesentlichen Ereignisse zu informieren.
Der Verwalter übernimmt – nach Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie nach den Vereinbarungen unter §6 dieses Vertrages – den Abschluß sowie erforderliche Änderungen und Kündigungen der Mietverträge. Er handelt dabei im Namen und im Auftrag des Auftraggebers. Er sorgt für den Eingang der Mieten und übt die Vermieterrechte einschließlich des Vermieterpfandrechtes namens und Auftrags des Eigentümers aus. Soweit erforderlich, hat der Verwalter – nach Abstimmung mit dem Auftraggeber – namens und auf Rechnung des Auftraggebers einen Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen und Rechte des Auftraggebers zu bevollmächtigen.
Der Verwalter rechnet die Nebenkosten mit dem Mieter ab und paßt die Höhe der Vorauszahlungen erforderlichenfalls an.
Der Verwalter ist beauftragt und bevollmächtigt, für den Auftraggeber Mieten, Entschädigungen und andere Gelder (auch von Behörden, der Steuerkasse und Versicherungsgesellschaften) in Empfang zu nehmen und den Empfang namens des Auftraggebers zu quittieren.
Sofern aus vom Verwalter für den Auftraggeber vereinnahmten oder aus vom Auftraggeber dem Verwalter hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln ausreichende Geldbeträge zur Verfügung stehen, hat der Verwalter für die fristgerechte Entrichtung der den Auftraggeber treffenden öffentlichen Abgaben und wiederkehrenden Lasten sowie, nach Prüfung auf Richtigkeit, auch für die Bezahlung sonst anfallender Rechnungen zu sorgen. Dies unter Wahrung der Belange des Eigentümers und unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen.
Versicherungen (z.B. Glasbruch-, Hausbock- und Schwammversicherung etc.) wird der Verwalter nur auf ausdrückliche, diesbezügliche Weisung des Auftraggebers schließen. Soweit derartige Versicherungen schon bestehen sollten, wird der Verwalter, soweit ihm hierfür ausreichende Mittel des Auftraggebers zur Verfügung stehen, für eine fristgemäße Bezahlung der Versicherungsprämie Sorge tragen.
Der Verwalter übernimmt die Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung durch die Mieter. Sofern Anlaß besteht führt er Besichtigungen der Wohnung zur Feststellung des Zustandes durch. Jede Besichtigung wird protokolliert.
Der Verwalter trifft – nach Abstimmung mit dem Auftraggeber – Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung, d.h. insbesondere Angebotseinholung und Vergleich, Auftragserteilung, Koordination mit dem Mieter, Abnahme der Leistung, Rechnungsprüfung. Für Reparaturaufträge ab einer Auftragssumme in Höhe von ……………. EURO ist die Zustimmung des Auftraggebers vor Auftragserteilung einzuholen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Beseitigung von Notfällen dienen, hier erfolgt die Information sofort im Anschluß. Die Vergütung dieser Verwalterleistung für größere Baumaßnahmen (ab einem Auftragsvolumen von 500,– EURO) regelt §6.
Der Verwalter übernimmt die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen, soweit dies mit seinen Mitteln möglich ist, und informiert den Auftraggeber regelmäßig vom Stand der Mängelbeseitigung. Die Vergütung dieser Verwalterleistung regelt §6.

§ 4 Haftung des Verwalters

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verwalter, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nur, sofern die Schadenersatzansprüche nicht Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nicht Folge von Verzug oder Unmöglichkeit sind und die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, nicht typischerweise zum Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit begründet ist, sowie mit der verletzten Pflicht ein Schadensrisiko verbunden ist, welches der Verwalter nicht in zumutbarer Weise durch Versicherungen abdecken kann.

Haftet der Verwalter für die Folgen einer Pflichtverletzung, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf solche Schäden, die als Folge der Pflichtverletzung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Verletzungshandlung objektiv vorhersehbar waren. Ohne Begrenzung ersatzpflichtig ist der Verwalter nur für Schäden, die als Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder als Folge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Verwalters, seiner leitenden Angestellten oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen entstehen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt die eben unter Ziffer 1. getroffene Haftungsausschlußvereinbarung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Verwalter durch vorsätzliche oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung einfacher Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verwalters sind, entstehende Schäden nur insoweit zu ersetzen hat, als diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Verletzungshandlung objektiv als Folge der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

§ 5 Zahlungsverkehr und Rechnungslegung

Nach Wahl des Auftraggebers erfolgt der Zahlungsverkehr wie folgt:

Der Verwalter übernimmt das Mietinkasso. Dazu führt der Verwalter bei der Dresdner Bank AG, Filiale Leipzig, das nachfolgend benannte Verwaltungskonto. Über dieses Konto wird der gesamte laufende Zahlungsverkehr abgewickelt. Die Miete abzgl. Verwaltervergütung und eventueller nicht umlagefähiger Kosten sowie ggf. separat zu zahlende Hausgeldbeiträge werden regelmäßig auf ein vom Auftraggeber zu benennendes Konto überwiesen:Konto-Nr.: ………………………………….. Kreditinstitut: ……………………………………………………..
BLZ:…………………………………….Der Verwalter weist sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus seiner Tätigkeit für den Auftraggeber quartalsweise nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung nach und führt die Barkasse ebenso wie die Konten für die Ein- und Ausgaben getrennt von seinen eigenen Geldern. Die Jahresabrechnung erfolgt bis spätestens 31.03. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres. Werden die Abrechnungen nicht innerhalb eines Monats nach Empfang durch den Auftraggeber beanstandet, so gelten sie als anerkannt.
Der Auftraggeber übernimmt das Mietinkasso. In diesem Falle werden Verwaltervergütung und anfallende Rechnungen vom Auftraggeber direkt gezahlt. Informationen über Zahlungsverzug der Mieter gehen dem Verwalter unverzüglich zu.
Der Zahlungsverkehr erfolgt nach Variante: …

Der Verwalter ist in keinem Falle verpflichtet, für den Auftraggeber in Vorschuß zu treten. Sind die Einnahmen zur fristgerechten Deckung der Ausgaben nicht ausreichend, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen oder nach Wahl des Verwalters Zahlung direkt an den vom Verwalter benannten Zahlungsempfänger zu leisten. Hierüber hat der Verwalter den Auftraggeber innerhalb einer Frist von spätestens 10 Tagen vor Fälligkeit zu unterrichten.

Mietkautionen hat der Verwalter auf einen von ihm namens und Auftrags des Auftraggebers zu errichtenden Bank- oder Sparkassenkonto zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu; sie erhöhen die Sicherheit. Soweit Mieter Sicherheit durch ein Sparbuch oder Stellung einer Bankbürgschaft leisten, verwahrt der Verwalter die Bürgschaftsurkunde für den Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in Bücher und Akten seiner Verwaltung zu nehmen, die der Verwalter getrennt von denen anderer Verwaltungen zu führen hat.

§ 6 Verwaltervergütung

Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit in Abhängigkeit von der gewählten Variante für das Mietinkasso (§6) folgende Vergütung:

Variante 1 (inkl. Mietinkasso):

XX,XX EURO je Einheit monatlich

Variante 2 (Ohne Mietinkasso):

XX,XX EURO je Einheit monatlich

Die Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer monatlich, jeweils bis zum 28. des Monats zur Zahlung fällig.

Folgende Leistungen sind nicht mit dieser Vergütung abgegolten, bedürfen der gesonderten Beauftragung durch den Auftraggeber und werden gesondert in Rechnung gestellt:

Betreuung baulicher Leistungen:

Betreuung von Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten (Angebotseinholung, Auftragsvergabe, Terminkoordination und -kontrolle, Abnahme, Rechnungsprüfung) mit einem Auftragsvolumen von mehr als 500,– EURO sowie die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen werden – nach Aufwand und Dokumentation desselben – mit einem Stundensatz in Höhe von 40,– EURO berechnet. Bis zum genannten Auftragsvolumen sind diese Leistungen durch die o.g. Vergütung abgegolten.

Mieterwechsel:

Der Verwaltungsaufwand bei Mieterwechsel gestaltet sich wie folgt:

Wohnungsabnahme mit eventuellen Nachforderungen an den ausziehenden Mieter und Abrechnen der Kaution sind in obigen Vergütung mit enthalten.

Verhandeln des neuen Mietvertrages und Ausfertigung desselben
Wohnungsübergabe an den einziehenden Mieter und Einfordern der Kaution
Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand wird – nach Aufwand und Dokumentation desselben – mit einem Stundensatz in Höhe von 40,– EURO berechnet.

Sofern die Vermittlung des neuen Mieters durch die Fa. Normen Blümel Immobilien erfolgt, sind die Kosten für die Punkte 2 und 3 mit der Vermittlungsprovision abgegolten. Die genannten Vergütungen gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Schlußbestimmung

Der Verwalter ist berechtigt, die von ihm aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen auf seine Kosten im Einzelfall auch durch Dritte erbringen zu lassen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sollten sich einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages als rechtsunwirksam oder undurchführbar herausstellen, so bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam. Die Beteiligten sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche zu ersetzen, mit deren Hilfe der beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich zulässiger und durchführbarer Weise möglichst erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages herausstellen sollte.

Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Leipzig vereinbart.

……………………………….. Leipzig, den
(Ort, Datum)

…………………………… …………………………………
Auftraggeber Auftragnehmer