AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Zusammenarbeit mit Interessenten für Immobilien

1. Maklervertrag

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, zusammen mit der Angebotsbeschreibung, Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen zwischen Norman Blümel Immobilien (im folgenden Makler genannt) und dem Angebotsempfänger.

2. Angebot

Der Makler ist vom Verkäufer oder einem berechtigten Dritten befugt worden, das Objekt zu den im Angebot genannten Bedingungen anzubieten. Die im Angebot gemachten Angaben beruhen ausschließlich auf Informationen des Verkäufers. Der Makler hat sich um richtige und vollständige Information bemüht, kann jedoch nicht für die Angaben des Verkäufers haften. War das Angebot dem Interessenten schon bekannt, so ist dies dem Makler unverzüglich schriftlich, unter Angabe des Namens des Voranbieters und des Datums des Vorangebots, mitzuteilen, andernfalls gilt das Angebot des Maklers, im Falle eines Vertragsabschlusses, zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung an den Makler. Das Angebot ist nur für den im Anschreiben benannten Adressaten bestimmt. Es ist vom Empfänger vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht ohne Zustimmung des Maklers zugänglich gemacht werden. Der Makler ist berechtigt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Angebotsempfänger geltend zu machen, sofern ihm durch den Bruch der Vertraulichkeit ein Schaden entstanden ist.

3. Provision

Sofern keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Interessent hat dem Makler, für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages Maklercourtage zu zahlen. Deren Höhe beträgt 5,95 % des Kaufpreises incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Kauf. Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis oder dem Gesamtwert des Objekts einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen, Hypothekenübernahmen etc. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kaufvertrag abschließt. Der Makler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein.

4. Gleichwertigkeit

Dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kaufvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt wird oder ein notarieller Kaufvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Verkäufer gehörendes, Objekt zustande kommt, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.

5. Dritte Parteien

Der Provisionsanspruch gegenüber dem Makler wird auch dann fällig, wenn der notarielle Kaufvertrag mit einer anderen Partei als dem Angebotsempfänger zustande kommt, die mit letzterem jedoch in einem besonders engen persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Angebots auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.

6. Vertragsabschluss

Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Termin für die notarielle Beurkundung und auf eine Ausfertigung der notariellen Kaufurkunde.

7. Haftung

Die Angebote des Maklers sind freibleibend. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung bleiben dem Objektanbieter ausdrücklich vorbehalten, sofern hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers oder Vermieters erstellt. Der Makler hat diese Informationen nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

8. Sonstiges

Der Angebotsempfänger bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über die Inhalte des Angebotes hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit erlangen. Der Makler nimmt keine Zahlungen für Verkäufer in Empfang. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Maklers. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Allgemeine Geschäftsbedingung vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.